Die BGH-Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des XI. der Verjährungsfrist. Darauf hatten wir bereits hingewiesen. Ein Beispiel für die Commerzbank mit der Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“. Abwicklungsgebühr unabhängig von der Laufzeit könnte bei der Bank eingefordert werden, ansonsten besteht die Gefahr der Begrenzung. Der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung (condictio indebiti) und Verjährung.
Begrenzung der Verarbeitungsgebühr |orum Partnergesellschaft mbH
Am 28. Oktober 2014 hat der BGH über den Beginn der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen von Darlehensnehmern im Falle von ineffektiv formell festgelegten Kreditbearbeitungsgebühren in Konsumentenkreditverträgen urteil. Bei den beiden Gerichtsstreitigkeiten (XI ZR 348/13 und 17/14 ) hat der VIII. Bundesrat des Bundesgerichtshofs (BGH) festgestellt, dass die reguläre Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB erst 2011 beginnt.
Erst seit 2011 können also die Anforderungen des 199 Abs. 1 BGB erfuellt werden, nach denen die reguläre Verjährung mit dem Ende des Geschäftsjahres anläuft, in dem der Kreditgeber von den den Anspruch begründenden Sachverhalten erfahren hat oder ohne Verschulden erfahren musste. Das heißt, dass gegenwärtig nur solche Rückzahlungsansprüche verjähren, die vor 2004 oder im aktuellen Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren aufgetreten sind, sofern innerhalb der absolut wissensunabhängigen 10-jährigen Verjährung des 199 Abs. 4 BGB keine Verjährungsmaßnahmen wie z.B. Bürgerbeauftragtenverfahren der Privatbanken oder die Einreichung einer Klage ergriffen worden sind.
Kreditnehmer, die vor exakt 10 Jahren bis zum 31. Dezember 2011 Bearbeitungsentgelte für Kredit- oder Leihverträge an ihre Banken, Versicherungen, Sparkassen etc. bezahlt haben, sollten darauf achten, dass die Rückzahlungsfrist ebenfalls mit Ende 2014 ausläuft. Eine Verjährung kann nur durch ein Bürgerbeauftragtenverfahren oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens erfolgen.
Bei Rückzahlungsansprüchen aus Darlehensverträgen ab dem 01. Januar 2012 ist die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren anzuwenden. Für weitere Informationen zur Begrenzung der Bearbeitungskosten steht Ihnen unser Team gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügun…. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Juni dieses Jahres grundlegende Entscheidungen über die Rechtmässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen getroffen.
Der Bundesgerichtshof hat in den Rechtsstreitigkeiten II R 170/13 und II R 405/12 die Rechtsprechung der Beschwerdegerichte bestätigt, dass vorgefasste Regelungen über eine Bearbeitungsgebühr in Kreditverträgen zwischen einer Hausbank und einem Konsumenten ungültig sind und dass den Hausbanken nach dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 BGB Aufwendungen für die Kreditabwicklung und Auszahlung des Kredits entstehen.
BGB um die auf der Grundlage der Laufzeit berechneten Zinsen, kann aber auch keine von der Laufzeit unabhängige Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Der Bundesgerichtshof wendet sich im Monat September nun der Problematik des Beginns der Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksamen Bearbeitungsentgelten zu. Das Verfahren unter der Nummer XI ZR 348/13 betrifft Abwicklungsgebühren aus zwei in den Jahren 2006 und 2008 geschlossenen Darlehensverträgen.
Der Berufungsgerichtshof hat in beiden Rechtssachen die Bestimmungen in Bezug auf die darin enthaltene Bearbeitungsgebühr für ungültig erklärt, aber auch entschieden, dass die Rückforderungsansprüche der Klägerin befristet sind. Der Rückzahlungsanspruch würde der regulären Verjährung von 3 Jahren unterliegen (§ 194 BGB). Dieser Zeitraum erstreckt sich auf das Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schaden eingetreten ist – d.h. 2006 und 2008 – und wäre daher zum Ende des 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2011 erloschen.
Der Berufungsgerichtshof stellte auch fest, dass eine Unwissenheit über die Ineffektivität der Bestimmung die Verjährungsfrist nicht berührt. Allerdings hat in dem beim BGH anhängigen und auch im Okt. zu hörenden Rechtsstreit unter der Nummer XI SR 17/14 zunächst das für die erste Instanz zuständiges Gericht beschlossen, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der unzulänglich erhobenen Bearbeitungsgebühr für einen im Jahr 2008 abgeschlossenen Vertrag nicht befristet ist.
Obwohl der Antrag bereits zum Zeitpunkt der Anrechnung der Bearbeitungsgebühr auf die Darlehensauszahlung eingetreten war und der Beginn der Verjährungsfrist nur die Kenntnis der dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalte voraussetzte, handelte es sich jedoch nicht um einen Rechtsabschluss, sondern um eine Rechtsunwissenheit des Kreditgebers, die in Einzelfällen den Beginn der Verjährungsfrist verzögern könnte. Weil die ersten Publikationen von höchstrichterlichen Urteilen eine Bearbeitungsgebühr erst 2011 als ungültige Nebenpreisvereinbarung erklärten, bestand erst an dieser Stelle Grund zur Annahme eines Rückzahlungsanspruchs.