Nach Ablauf dieser Frist wird der Zinssatz mit der Bank auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktzinssätze für die nächste Festzinsperiode neu verhandelt. Der Spezialist für das Auto und aber: Es gibt Tagesgeldkonten mit attraktiven Zinssätzen.
Begleichung der Darlehenszinsen durch den Beklagten….. | OGH
Dabei sind die Preisbestimmungsgrößen von der Bank festzulegen. Die Klägerin hielt zwischen 1993 und 2006 acht Kreditvereinbarungen mit der Antragsgegnerin aufrecht, die auf je einer Zinsklausel beruhen. Die Klägerin beantragte die Rückerstattung von zu viel gezahlten Beträgen unter dem Stichwort Schadenersatz und Anreicherung. Sein Guthabenkonto war durch die Aufrechnung von überhöhten Zinsen und nicht vereinbarten Gebühren ungerechtfertigt belasten worden.
Das ist daher rechtswidrig, wenn der Anspruchsberechtigte das ihm übertragene Wahlrecht in schwerwiegender unangemessener Weise mißbraucht. Die Klägerin als Unternehmerin war daher nur durch die Barriere der offensichtlichen oder groben Ungerechtigkeit in Bezug auf das dem Antragsgegner in der getroffenen Zinsklausel gewährte Preissetzungsrecht abgesichert. Demnach ist es im heimischen Bankensektor üblich, dass die Darlehenszinsen auf der Grundlage von 360 Tagen pro Jahr errechnet werden.
Neben dem Verbraucherkredit (siehe 33 Abs. 4 BWG und nun Anhang I VKrG) ist die Einigung ausschlaggebend, wonach im Falle einer vertraglichen Lücke die Unternehmenspraxis zu nutzen ist und das Berechnungsverfahren der 30/360. Für Hilfsleistungen, die bereits durch die Vergütung der Grundleistung abgedeckt sind (Darlehenszinsen) oder die nicht nach kaufmännischer Sitte zu vergütet werden sollen, besteht mangels einer Einigung kein Rechtsanspruch auf eine adäquate Vergütung im Sinne des 354 Abs. 1 EGB.
Im unternehmerischen Bereich ist jedoch die Festlegung einer separaten Vergütung für Zusatzleistungen prinzipiell erlaubt – bis zur Unsittlichkeit. Bei besonderen Dienstleistungen entsteht zudem ein Rechtsanspruch auf Vergütung für die entsprechende Vergütung. In der Doktrin wurde die Urteile zur 3-jährigen Verjährung von Anreicherungsansprüchen auf Erstattung von zu viel gezahlten Zinsen trotz partieller Beanstandung konsolidiert.
In dem weiteren Vorgehen ist zu untersuchen, ob die für die Anpassung des Zinssatzes relevanten Elemente durch die Einigung gedeckt waren, ob sie einen konkreten Zusammenhang mit der Veränderung der für die Neufinanzierung relevanten Marktbedingungen hatten und ob sie diese Marktbedingungen sachlich widerspiegeln. Hinsichtlich der von der beschuldigten Bank in Rechnung gestellten Aufwendungen war zu klären, welche Leistungsgegenstände gedeckt sind und welche neutralen Preisbestimmungsfaktoren vom Beschuldigten verwendet wurden.