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Aufstockungskredit

BGH, 12.08.1992 – 3 StR 457/91

Operativer Teil: Das die Ergebnisse enthaltende Gericht des Landgerichtes Mönchengladbach vom 18. Januar 1991 wird für die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgenommen, soweit die Beklagte sich des Betrugs zum Schaden der Kreditanstalt des Kunden schuldig gemacht hat (Rechtssache V 1 der Entscheidungsgründe), des Betrugs, der tatsächlich den Missbrauch von Wertpapieren zum Schaden von C betrifft. Die Entscheidung wurde von der Kanzlei der Kanzlei der Bank getroffen (Klage V 3 der Urteilsbegründung) und zum Schaden der Kanzlei V. banka (Klage V 8 der Urteilsbegründung) und zur Fälschung von Dokumenten zum Schaden seines Schwägers sowie in der Erklärung über die Totalstrafe.

Der Prozess wird wegen Fälschung von Dokumenten zum Schaden des Schwägers des Beklagten ausgesetzt; diesbezüglich gehen die Verfahrenskosten und die erforderlichen Ausgaben des Beklagten zu Lasten des Staatsschatzes. Wurde das Gericht in den Rechtssachen V 1, 3 und 8 der Urteilsbegründung und der Verhängung der Gesamtvergütung für ungültig erklärt, so wird die Rechtssache zur erneuten Anhörung und Entscheidungsfindung, einschließlich der Beschwerdekosten, an eine andere Berufungskammer des Bezirksgerichts verwiesen.

In vier Verfahren, von denen zwei mit dem Missbrauch von Rechten verbunden waren, und wegen Fälschung von Dokumenten verurteilte das LG die Beklagte wegen Betrugs. Der Rechtsbehelf des Beschuldigten gegen das Gericht ist, wie der Generalstaatsanwalt in seinem Antrag zu Recht festgestellt hat, unberechtigt, soweit er gegen die Haftstrafe von einem Jahr wegen Betrugs zum Schaden der D. Bank gerichtet ist (Sache V 9 der Begründung des Urteils).

In diesem Zusammenhang hat die Überprüfung des Gerichtsurteils auf der Grundlage der Begründung für die Überprüfung keinen Rechtsirrtum zum Schaden der Beschuldigten aufgedeckt. Der Prozess der Fälschung von Dokumenten (UA S. 31 f. ohne Fallnamen) zum Schaden des Schwägers des Beklagten wird wegen eines Verfahrenshemmnisses eingestellt. Der Anklageantrag vom 27. Mai 1984 bezieht sich nur auf die Verwendung der gefälschten Empfangsbestätigung von Rechtsanwalt B. zum Beweis des Zwecks des Kredits bei der Kreditvergabe im März 1983 bei der V. Bank, nicht aber auf die Erstellung und Verwendung des gefälschten Dokuments durch den Schwäger des Beklagten.

Weder die Anklageschrift noch die Ergebnisse des Urteils liefern Beweise für die weitere Verwendung des von dem Beschuldigten auf der Grundlage einer Gesamtabsicht geschmiedeten Dokuments (siehe BGH für das Jahr 1992, 142). Das Betrugsurteil zum Schaden der K. banque (Rechtssache V 1 der Urteilsbegründung) ist aufzuheben, da es, wie aus den entsprechenden Ausführungen des Generalanwalts in seinem Antrag hervorgeht, nicht unbedeutend ist, dass die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung aufgrund dieser Handlung begonnen hat.

Es ist nicht klar, Inwiefern das „Aufstockungsdarlehen“ in Höhe von EUR 11.000 mit Beschluss vom 11. Dezember 1982, das als Rechtssache V 1 der Urteilsbegründung behandelt wurde, nachdem der Soll-Saldo des Darlehens von 1980 Ende 1981 EUR 11.000 betrug, bereits bei den Untersuchungen 1984 eine wichtige Funktion gespielt hatte. Auf jedendfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die untersuchende Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Beklagten am vergangenen Freitag, den Beklagten auch über die (möglichen) Vertragsuntersuchungen vom 11. Februar 1982 im Sinn von 78c Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 des Statutengesetzes informiert hat (vgl. dazu HGHSt 30, 215, 217), als er ihm zur Kenntnis gebracht hat, dass “ neuer Betrug zum Schaden der Bänke….

Dies umso mehr, als in dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 1988 (op. cit., S. 181 ff.) explizit festgestellt wurde, dass der Beschuldigte von den anderen Betrügern zum Schaden der Kreditinstitute, aus den Mündlichkeiten mit dem Vertragsunterzeichner „gelernt“ hatte. Das Urteil wegen des Betrugs in der Tat Einheit mit Rechtsmissbrauch (insoweit ist nicht klar, ob 132 a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 SterbG eingehalten wird) zum Schaden der C.bank ist wegen mangelnder Erkenntnisse zur Betrugsabsicht nicht vorhanden.

Aus dem Kontext der Urteilsbegründung lässt sich als Stellungnahme des Landgerichtes (UA S. 21, 48) ableiten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste, dass er die vertraglich festgelegten Tilgungen auf das Darlehen nicht erbringen konnte und dass er nicht zur Zahlung bereit war. Das Strafmaß für Betrug in der Tatsacheneinheit mit Missbrauch von Wertpapieren zum Schaden der V.bank (Fall V 8 der Verurteilungsgründe) ist weder mit der Anklage vom 27. Januar 1984 noch mit dem Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Mai 1986 vereinbar und kann nicht beibehalten werden.

Gemäß der Anklageschrift, in der 53 DSG nicht genannt wird, hatte der Beschuldigte, der in Dienstuniform eines Officers der US-Armee erscheint, „fortgesetztes“ Handeln, im MÃ??rz 1983 unter Vorlegung des falschen Empfangs des Anwalts B. (1. Teilgesetz) und im MÃ?rz 1984 bei betrÃ?gerischen Handlungen ein Kredit von der V.bank in Höhe von ca. der 20.000. DM erhalten, dass die V.bank „einen Garantievertrag Ã?ber das notleidende Darlehen abgeschlossen“ (2. Teilgesetz) hat.

Der juristisch engere Gerichtshof der Laienschätzer hat den größten Teil der Tatsachen übernommen und im Zusammenhang mit der Klage des Beklagten vom 19. Mai 1983 auf Verwendung des falschen Dokuments das Gericht der Laienschätzer nur wegen Fälschung des Dokuments verurteilt in der Rechtssache 2 des Urteils des Gerichts der Laienschätzer). In den unwahre Aussagen des Beklagten vom Anfang 1984, dass er als Kapitän der US-Armee jeden Monat 4.500 bis 6.000 Mark verdient und das seiner Frau im Monat Maerz gewaehrte Kredit, der schliesslich zur Verlaengerung des Kredits ueber die Frist hinaus fuehrte, garantiert hat, wurde vom Gericht der Laie als Betrugsversuch in Verbindung mit dem Missbrauch von Rechtsanspruechen gewertet (Fall 3 des Urteils des Gerichts der Laudatoren).

Als Reaktion auf die unbeschränkte Beschwerde des Beklagten hat das LG auch das Benehmen des Beklagten gegenüber der V. Bank mit den dem Großen Strafgericht als Ganzes als Großstrafgericht erster Instanz vorgeworfenen Straftaten ausgehandelt (Rechtssache V 8 der Begründung des Urteils). Sie stellte fest, dass der Beklagte im MÃ??rz 1983 das Kredit (ohne das falsche Dokument vorzulegen) betrÃ?gerisch erhalten hatte und dass seine Frau den Vertrage am MÃ??rz 1983 unterschrieben hatte (UA S. 27 ff.).

Bei den Ereignissen vom 4. 1984 handelte es sich nur um eine Pauschalaussage, wonach der am 5. 4. 1984 geschuldete, aber nicht zurÃ??ckgezahlte Darlehensbetrag unter der Garantie des Beklagten „zuerst aufgeschoben“ wurde und dass die kreditgebende Behörde „spÃ?ter erfolglos“ versuch hat, ihn unter der Garantie zu nutzen (UA S. 28).

Sie zog aus den Ereignissen vom 4. Mai 1984 keine rechtlichen Folgen und äußerte sich vor allem nicht zu der Frage, ob (und warum) sie die Handlungen des Beklagten im Gegensatz zur Ansicht des Gerichts von Laiensachverständigen im 3. und 4. April 1983 als fortlaufende Tat beurteilte, sondern stellte nur mit unproduktiven Gründen für die Beendigung des Betrugs in der Konkurrenzfrage fest, dass der Beklagte sich des „vollendeten Betrugs“ in der Tat des Titelmissbrauchs schuldig gemacht hatte (UA S. 48 f.).

Im Falle dieser Unsicherheiten ist eine erneute Anhörung der Straftat(en) zum Schaden der V. bank erforderlich.