Der Beklagte berechnete eine Bearbeitungsgebühr, einschließlich einer gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, für Ratenkredite, Autokredite oder ein Wohnungsbaudarlehen. Für ältere Kredite hat die Verjährung bereits begonnen. Eine Kombination aus einer dreijährigen und einer zehnjährigen Verjährungsfrist.
GRUNDLAGE – 60B685/76 grundlage – 60b685/76 – Beschlusstext
Die Klägerin arbeitete mit einem Bankdarlehen, das sie mit 12% zu verzinsen hatte, weshalb sie diesen Zinssatz ab dem Stichtag 31. Dezember 1972 unter dem Namen Schadensersatz geltend machte. Die Angeklagte beantragt die Abweisung der Klage und beanstandet schließlich, dass der Beschwerdeführer (als sein damaliger Schwiegersohn) im Sommersemester 1972 auf die Kreditschuld verzichtet hat.
Darüber hinaus war die Verschuldung zeitlich begrenzt, da die erste Rate des Darlehens im Januar 1971 zurückgezahlt werden musste. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt: Ende 1970 wandte sich die Angeklagte an den Beschwerdeführer (seinen damaligen Stiefvater ) und forderte ihn auf, eine Garantie für ihn zu stellen, da er Forderungen aus der ersten Eheschließung begleichen musste.
Obwohl sich der Beschwerdeführer weigerte, dies zu tun, stimmte er zu, dem Angeklagten ein Darlehen in Hoehe von ATS 20 000 zu gewaehren, das er am Tag der Verhandlung am Tag der Verhandlung am 1. Januar 1970 ebenfalls in Bargeld auszahlten. Die Angeklagte hat sich verpflichtet, den Kreditbetrag innerhalb von zwei Jahren in konstanten monatlichen Raten ab dem ersten Januar 1971 zu tilgen.
Auf Antrag des Antragsgegners gewährte der Antragsteller dem Antragsgegner am dritten Tag 1971 ein weiteres Darlehen von 3000 ATS. Der Antragsgegner hat sich verpflichtet, dieses Darlehen in konstanten monatlichen Raten innerhalb von sechs Monate nach seiner Vergabe zu tilgen. Die Angeklagte hat die Kredite überhaupt nicht zurückgezahlt. Die Klägerin verfügt über einen den Forderungsbetrag übersteigenden Bankdarlehen, für das sie zusammen mit der Kreditkommission und der Bearbeitungsgebühr 12% p.a. zahlt.
Die Klägerin hat die Kreditschuld nicht an die Beklagte abgeführt. Das Gericht entschied rechtskräftig, dass das am 31. Dezember 1971 bewilligte Darlehen am 31. Dezember 1971 zur Tilgung anstand. Daher ist die Verjährungsfrist für dieses Darlehen nach § 1480 ABGB am 5. Juni 1974 erloschen.
Das Darlehen war daher zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift (6. MÃ??rz 1975) bereits verjÃ?hrt. Für das Darlehen vom I. 12. 1970 waren die Tilgungsraten nach § 1480 Abs. 2 Abs. 2 ATS bis einschließlich Februar 1972 befristet, d.h. 14 Tranchen von je 833,33 ATS. Obwohl das Appellationsgericht dem Appell des Antragsgegners nicht nachgekommen ist, folgte es dem Appell des Beschwerdeführers und hat das in erster Instanz ergangene Gericht geändert, um den Anspruch in seiner Gesamtheit zu gewähren (mit Ausnahme einer kleinen Zinsdifferenz, die im Appellationsverfahren nicht mehr bestritten wird).
Gesetzlich stellte sie fest, dass Renten im Sinne des 1480 ABGB nur als konstante Jahreszahlungen für die Zahlung von Zinsen und Kapitalrückzahlung zu betrachten sind, bei denen sich Zinsbetrag und Kapitalrückzahlung immer in gleicher Höhe ergänzten, so dass im weiteren Verlauf der Rückzahlung der in den Einzelrente enthaltenen Zinsbetrag stetig sank, während sich die in der Rente enthaltenen Rückzahlungsraten erhöhten.
Andererseits würden die gemeinsamen Tranchen, d.h. die konstanten Teilkapitalbeträge, die in aufeinander folgenden Zeiträumen für die Rückzahlung der Schulden bis zu ihrer vollständigen Korrektur zu entrichten sind, der gewöhnlichen Verjährungsfrist unterliegen. Allerdings war die gewöhnliche Verjährungsfrist noch nicht verstrichen und der Anspruch war daher bis auf eine geringe Zinsdifferenz begründet. Die Berufung des Angeklagten wurde vom Obersten Gericht nicht berücksichtigt.
Im Berufungsverfahren ist der Antragsgegner der Auffassung, dass die Kreditforderung befristet ist. Allerdings gibt es im konkreten Einzelfall zwei zinslose Darlehen, bei denen die Tilgungsraten nur den Nennbetrag und damit keine Renten im Sinne des 1480 AbtG ausmachen. Es ist daher keine Begrenzung des Darlehensanspruchs erfolgt.