Der Beklagte erhob den Einwand der Verjährung und musste – gemäß der Gebührenklausel des Darlehensvertrags – neben den Zinsen eine Bearbeitungsgebühr zahlen. Die so genannte Bearbeitungsgebühr ist deshalb rechtswidrig, urteilte der Bundesgerichtshof zunächst. Dies führt zu einem Rückforderungsanspruch auf Rückzahlung der angeforderten und unzulässig erhaltenen Bearbeitungsgebühren. “ Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist können Unternehmer ungerechtfertigterweise erhobene Bearbeitungsgebühren zurückfordern.
Verjährungsbeginn für rechtswidrig einbehaltene Bauspargebühren
Erst Ende 2014 läuft die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung unberechtigter Bauspardarlehensgebühren: Ein verheiratetes Paar forderte von einer Bauparkasse vor dem Landgericht die Erstattung der Erstattungsgebühren für Nachschubkredite und Kreditbearbeitung. Auf der Grundlage der durch Urteile des Bundesgerichtshofes zur Belastung von Kreditgebühren (u.a. 16 ZR 552/15) geklärten Gesetzeslage war die Sparkasse bereits jetzt in der Lage, rund 80 EUR der verlangten über 2.000 EUR vor Einreichung einer Klage zu bezahlen und auf die Verjährung für den Restbetrag der Auszahlungen hinzuweisen.
In den Jahren 2010 und 2011 wurden die Verträge der Ehepartner zum Bausparen geschlossen, und mit der Bezahlung dieser Honorare wurde der Rückzahlungsanspruch begründet. In diesem Rechtsstreit ging es um die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 2014, in der er klargestellt hat, dass Kreditgebühren ebenso ineffizient sind wie Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge und dass die Konsumenten sich damit bewusst waren, dass ihre Forderung eine Erfolgschance hatte.
Der Verjährungszeitraum für den Anspruch des Paares auf Rückerstattung der Entgelte beginnt daher am 31.12.2014 und läuft bis zum 31.12.2017. Die Klageschrift wurde daher rechtzeitig eingereicht und die Ehegatten haben Anspruch auf Rückerstattung aller an die Sparkasse gezahlten Darlehens- und Wiederbeschaffungskosten in einer Gesamthöhe von über 2.000 E. Die Verjährung erfolgt durch die Sparkasse.
Der BGH zu dem Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist für die Erhebung von Bearbeitungsentgelten
In zwei aufeinander folgenden Urteilen zur ständigen ständigen Rechtsprechung vom 13. Mai 2014 (Az. II ZR 405/12 und II ZR 170/13) hat der BGH den Anfang der Verjährungsfrist Ende 2011 bzw. Anfang 2012 festgesetzt, die bei der Regressierung von Bearbeitungsgebühren aus Verbraucherkreditverträgen zu beachten ist, die unzulässig sind, weil sie auf dem Formular vereinbart wurden.
Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof seine jüngste einschlägige Urteile bestätigt, wonach vertragliche Nebenkosten, wie z.B. Bearbeitungskosten in formbedingten Verbraucherkreditverträgen, nicht zulässig sind und daher von der kreditgebenden Banken an den Kreditnehmer/Verbraucher zurückgezahlt werden müssen. Der BGH hat damit eine seit vielen Jahren existierende rechtliche Unklarheit ausgeräumt und klargestellt, dass zu Recht von der Gläubigerbank erhaltene Abwicklungsgebühren, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2011 vom Kreditnehmer bezahlt wurden, noch zurückforderbar sind.
Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass je nach Kreditvertrag und Zahlungsart der darin festgelegten Bearbeitungsgebühr eine Differenzierung hinsichtlich des Beginns der Verjährung vorzunehmen ist. Im Wesentlichen sind zwei wesentliche Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühren zu unterscheiden: Einerseits die, nach der die Bearbeitungsgebühr – die in der Regel auch gutgeschrieben wird – sofort nach Zahlung des Restkreditbetrages vom Kreditgeber eingezogen wird, d.h. sie wird sozusagen „verrechnet“, andererseits die, nach der die Bearbeitungsgebühr proportional zu den nach Zahlung des gesamten Kreditbetrages zu leistenden Zahlungen zurückbezahlt werden soll.
In letzterem Falle führt jede anteilige Vergütung zu einem gesonderten Tilgungsanspruch, der ebenfalls einer gesonderten Verjährungsfrist unterworfen ist. Bei beiden Zahlungsvarianten und der Übernahme der Verarbeitungskosten ist jedoch der Beginn der Verjährungsfrist erst ab dem Jahr 2012 anzusetzen. Den Beginn der Verjährungsfrist, die auch für früher aufgetretene Rückgriffsansprüche verschoben wurde, rechtfertigt der BGH damit, dass sich erst im Laufe des Jahres 2011 – für Konsumenten und rechtlich versierte Dritte – herausgestellt hat, dass er sich nicht mehr an seine ursprüngliche Urteilsregel zur Legalität der auf Formularen erhobenen Bearbeitungsgebühren halten würde, wie vor allem aus der ständigen Judikatur der höheren Gerichte hervorgeht.
Bisher war es für den Konsumenten unangemessen gewesen, eine Klage einzureichen, die die Verjährungsfrist ausgesetzt hätte. Obwohl der BGH selbst erst im Monat Juli 2014 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat, verknüpft er die bis dahin bestehende Klarstellung der ungewissen Gesetzeslage mit den OLG-Urteilen von 2011 und damit bis zum Ende dieses Jahrs. Praxistipp: Mit den beiden nachfolgenden Urteilen des Bundesgerichtshofs zur nun zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist und den beiden Urteilen vom 13. April 2014 sollten die Randbedingungen für die Möglichkeit der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren aus Verbraucherkreditverträgen für jeden Kreditnehmer/Verbraucher ersichtlich sein.
Was die Verjährungsfrist betrifft, so versteht es sich, dass sie nicht vor Ende 2011 beginnen kann. Bei Kreditverträgen, bei denen die Bearbeitungsgebühr mit der Ausschüttung in einer Höhe „verrechnet“ wurde, ist dieses Datum maßgebend, wird dann aber auf Ende 2011 „verschoben“, wenn es vor dem 31. Dezember 2011 war.
Wird bzw. wurden die Bearbeitungsgebühr mit den Kreditraten quotal gezahlt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist der entsprechende Fälligkeitstermin der Ratenzahlung maßgebend. Der Abschlussstichtag für alle Termine vor dem 31. Dezember 2011 ist auch hier der Tag des Endes des Geschäftsjahres 2011. Natürlich ist für relevante Termine nach dem 31.12. 2011 ein separater Begrenzungsbeginn für die Jahre 2012, 2013, etc. ab Ende 2011 vorgesehen.
Es ist zu berücksichtigen, dass für alle zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Kreditverträge, die eine Bearbeitungsgebühr vorsehen, die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 beginnt. Diesem kann nur durch geeignete Vorkehrungen entgegengewirkt werden, um zu verhindern, dass die Verjährungsfrist abläuft. Rückzahlungsansprüche aus alten Kreditverträgen, die vor dem 01.01.2004 aufgetreten sind, verjähren bereits heute, da die Verjährungsfrist in jedem Falle 10 Jahre nach Forderungseröffnung gilt, auch wenn dem Verbraucher ein solcher nicht bekannt ist.
Grundsatz: Die wissensabhängige Verjährungsfrist des 199 Abs. 1 BGB für Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer formell festgelegter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen gemäß 488 BGB lief nicht vor Ende 2011 an. 23 ] Wird die Bearbeitungsgebühr nicht gesondert bezahlt, sondern gleichzeitig gutgeschrieben, so wird sie in der Regelfall [….] vollständig zum Auszahlungszeitpunkt bezahlt, indem der auf die Bearbeitungsgebühr [….] entfallende Teil der Krediterlöse zurückgehalten wird.
Ist die Bearbeitungsgebühr dagegen nur im Gesamtwert enthalten, so ist sie bis zur vertraglichen Fälligkeit der Kreditraten abzugrenzen und entsprechend den individuellen Kreditraten [….] zu zahlen. Durch die Einbehaltung wird die Bearbeitungsgebühr im Rahmen der bankinternen „Abwicklung“ sofort an die Hausbank gezahlt, so dass der Anreicherungsanspruch zum Valutadatum des Kredits vollständig entsteht auf.
Anders sieht es aus, wenn die Bearbeitungsgebühr nicht im Nominalbetrag des Kredits enthalten ist, sondern nur [….] im zu tilgenden Gesamtwert, dem Bruttobetrag des Kredits. Die Bearbeitungsgebühr wird in diesem Falle bis zur Fälligkeit der Einzelraten aufgeschoben und ist zusammen mit diesen Zahlungen [….] zu zahlen. Die Rückzahlungsforderung erwächst daher nicht zum Bewertungszeitpunkt, sondern – zeitanteilig – mit Zahlung der in den Einzelkreditraten enthaltene Bearbeitungsgebühr […..].
32 Durch die beiden Urteile vom 16. Juni 2014 hat der Bundesrat mit detailliert begründeten Begründungen beschlossen, dass die Einigung über die Bearbeitungsgebühren für Konsumentenkreditverträge in Allgemeinen Bedingungen gemäß 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB [….] ungültig ist. 35 Akkreditierungsansprüche werden in drei Jahren nach der üblichen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjährt.
In der Regel läuft die reguläre Verjährungsfrist ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schaden eingetreten ist und der Schuldner von den den Schaden verursachenden Ereignissen erfahren hat oder ohne Vorsatz erfahren musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dem Kreditgeber eines Anreicherungsanspruchs nach 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sind die den Anreiz auslösenden Umstände bekannt, wenn er die Erfüllung und die Umstände kennt, aus denen sich das Nichtvorhandensein des rechtlichen Grunds ergebe.
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist aus Gründen der Rechtmäßigkeit und Fairness im Prinzip nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich. In Ausnahmefällen kann jedoch die Rechtswidrigkeit des Kreditors den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern, wenn eine ungewisse und ungewisse Gesetzeslage besteht, die auch ein rechtlich versierter Dritter nicht verlässlich beurteilen kann [….]. Es ist in diesen FÃ?llen unzumutbar, dass die Klage als allgemeine Vorbedingung fÃ?r den Beginn der VerjÃ?hrungsfrist [….] erhoben wird.
Um so mehr, wenn der Forderungsdurchsetzung eine entgegengesetzte Judikatur des Obersten Gerichtshofs [….] gegenübersteht. 46 ] Der Angemessenheit der Klage widersprach unterdessen die frühere Urteile des Bundesgerichtshofes, der Bearbeitungsgebühren zum „üblichen Banksatz“ von bis zu 2% […..] genehmigt hatte. Erst nach der Bildung einer konsolidierten Stellungnahme der OLGs zur Ungültigkeit solcher Bestimmungen nach AGB-Recht im Jahr 2011 wurde es vor diesem Hintergund sinnvoll, eine Klage einzureichen, die zu einer Abwendung von der früheren ständigen Gerichtsbarkeit der Obersten Gerichte führte.
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Januar 2014 [….] festgestellt, dass er sich nicht an die alten Urteile des Bundesgerichtshofes gehalten hat, die die Bearbeitungsgebühren für Formulare unangefochten ließen. Allerdings musste ein rechtlich versierter Dritter aufgrund der Publikation mehrerer Oberlandesgerichtsentscheidungen im Jahr 2011 schon vor dem Stichtag 31. Dezember 2014 damit gerechnet werden, dass den Kreditinstituten die Beschwerde gegen die alte Urteile der Bundesgerichtsbarkeit [….] in Zukunft nicht mehr erfolgreich zugestellt wird.