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Rückforderung Bearbeitungsgebühr Verjährung

Für jedes Darlehen berechnete der Beklagte eine Bearbeitungsgebühr. von Ansprüchen auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr an die Banken. Guten Tag, wollte mich wegen der Verjährung der Bearbeitungsgebühren noch einmal genau wissen lassen. Besteht eine Frist, nach der die Ansprüche verjähren? Ab wann gilt die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch?

Die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr ist noch nicht abgelaufen!

Der BGH hat heute um 9:00 Uhr in Karlsruhe die lang erwartete Verjährungsfrist für die Verbraucherkreditverträge ausgehandelt. Den Anreicherungsanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB hinsichtlich der von den Kreditinstituten ohne Rechtsgrund erhobenen Bearbeitungsentgelte hat der BGH mit Beschluss vom 16. Juni 2014 (Az. II ZR 170/13 und II ZR 405/12) gemäß 307 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB bereits für nichtig erklärt. Von den Kreditinstituten wurden die Anreicherungsansprüche aus 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB erlangt.

Der Verjährungszeitraum für Anreicherungsansprüche umfasst im Prinzip drei Jahre. Allerdings kann diese Zeit aufgrund der Rechtswidrigkeit des Kreditgebers in Ausnahmefällen verschoben werden, wenn eine ungewisse und fragwürdige Gesetzeslage besteht, die auch ein rechtlich versierter Dritter nicht in ausreichendem Umfang für die Einreichung einer Klage beurteilen kann – wie der BGH heute in seiner Pressemitteilung festgestellt hat.

Dies trifft aus der Perspektive des BGH umso mehr zu, wenn der Vollstreckung der Forderung eine entgegengesetzte Fallrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegengehalten wurde. Dies geschah im Hinblick auf die unsichere Gesetzeslage im Hinblick auf die Ungültigkeit der Erhebungsgrundlage für Handlingsgebühren im Konsumentendarlehen. Der BGH geht daher davon aus, dass erst im Verlauf des Jahrs 2011 eine konsolidierte Oberlandesgerichtsbarkeit entstanden ist, die die Bearbeitungskosten in den Allgemeinen Bedingungen für den Abschluß von Verbraucherkreditverträgen für ungültig erklärt.

Bisher musste der Kreditnehmer vernünftigerweise damit rechen, dass den Kreditinstituten in Zukunft die Beschwerde gegen die alte Urteile des Bundesgerichtshofes verweigert werden würde. Rückzahlungsansprüche, die vor 2004 entstanden sind, verjähren. Für Rückzahlungsansprüche, die nach dem Jahr 2004 entstehen, gilt hier die Verjährung von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB.

Die Rückzahlungsforderung konnte erst 2011 gestellt werden, so dass die Verjährung am 1. Januar 2012 und die Forderung am 31. Dezember 2014 beginnt.

Rückforderung, Bearbeitungsgebühr, Vorauszahlungsgebühr, Verjährung, BGH-Urteil 28.10.2014, Stornierung, Kraftfahrzeuge

In den letzten Jahren war eines der Haupttätigkeitsfelder die Aufhebung von Kfz-Kaufverträgen. Eine Grundvoraussetzung für die Stornierung eines Autokaufvertrags ist z.B. ein Defekt am Auto oder ein „Fehler“ im Autokaufvertrag. Soweit nach Ansicht des Bestellers ein Sachmangel vorliegt, hat er dem Lieferer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Sachmangels zu setzen. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Besteller dem Lieferer eine Nachfrist einzuräumen.

Nur wenn diese Zeitspanne nicht ausgeschöpft ist, kann der Auftraggeber z.B. die Aufhebung oder Kürzung des Vertrages nachfragen. Die Frage, ob ein Defekt im Rechtssinne überhaupt besteht, kann oft nur durch ein Gutachten vor Gericht geklärt werden, zumal die Schnittstellen zwischen Abnutzung und Defekt flüssig sind. Handelt es sich bei dem Erwerber jedoch um einen Konsumenten und dem Veräußerer um einen Entrepreneur, so profitiert der Erwerber von einer sogenannten Beweissicherung, wenn der Fehler innerhalb von 6 Monate nach Fahrzeugübergabe an den Veräußerer gemeldet wird.

Die Verkäuferin hat dann nachzuweisen, dass der Fehler zum Lieferzeitpunkt nicht vorlag. Wenn er dies nicht beweisen kann, muss das Richter den Anfechtungsklage stattgeben. Wird (!) behauptet (vom Auftragnehmer oft verwendet), dass z.B. ein Transportschaden kein Defekt, sondern eine Abnutzung ist, ist es manchmal nur notwendig, sich auf ähnliche Beurteilungen zu stützen, um den Auftragnehmer zu überzeugen, nachzugeben, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die vor allem aufgrund der in der Regel in Anbetracht der inhärenten Kosten vermeidbar sind.

Fehlerhaftes automatisches Getriebe, (defekt) 7-jähriger Renault Laguna, 85.000 Kilometer, Fehler beim Hersteller bei einigen Fahrzeugen bekannt; Material- oder Konstruktionsmangel, der bei ähnlichen Fahrzeugen nicht vorkommt ( „OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 38/06, SVR 2006, 461). Federschaden der Mehrscheibenkupplung ( „Defekt“) ca. 34.000 Kilometer, V. Sachmängel oder Werkstoffermüdung sind kein Verschleiss (LG Köln, Az. 2 O 52/05, erschienen in DAR 2007, 34).

Getriebeschäden (Defekt) 7-jähriger Ford Mondeo Ghia, B74. 000 Kilometer, Fehler des EPC-Ventils kein normaler Verschleiss, ggf. frühzeitiger Verschleiss; Getriebesitze würden wesentlich mehr als B100. 000 Kilometer aushalten, daher ist ein Verschleiss bei B74. 000 Kilometern kein Verschlei Ã? (OLG Düsseldorf, Az. IA-1 U 264/07). Automatikgetriebeschäden, (Mangel) 9 Jahre alter Personenkraftwagen, 106.000 Kilometer, Schäden sind nicht auf Verschleiss zurückzuführen, sondern schlagartig entstanden (LG Essen, Az. 10 S 377/04).

Sachschaden durch Großgetriebeschaden (Mangel) Ford, 116.000 Kilometer, die Lebensdauer eines Schaltgetriebes oder Zahnrads beträgt nach dem heutigen Kenntnisstand 200.000 bis 300.000 Kilometer (OLG Stuttgart, Ref. 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720). Getriebebeschädigung (Defekt) 5 Jahre alt Chrysler Voyager, 110.000 Kilometer, die Fahrzeugart hat die Empfindlichkeit gegenüber Getriebebeschädigungen in Gestalt von Werkstoffermüdung erhöht; Vergleichsmassstab für den üblichen Zustand sind alle gleich klassige Autos, d.h. auch andere Fabrikate, die Geringfügigkeit und ungeheure Empfindsamkeit eines Fahrzeuges einer Handelsmarke sind nicht der Massstab (LG Nürnberg-Fürth, Az. 7 O 1663/04).

Getriebebeschädigung (Mangel) 7-jähriger Personenkraftwagen, 61.000 Kilometer, normale Abnutzung lag angesichts der üblichen zu erwartenden Kilometerzahl eines solchen Schaltgetriebes von 259.000 Kilometern nicht vor; es wurde keine andere als vorzeitige übermäßige Getriebeabnutzung gefunden (BGH, Az. und VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580). Übertragungsschaden (Defekt) 5 Jahre altes Modell V 70 2.4 Z, automatisches Getriebe, 115. 285 Kilometer, Übertragungsfehler durch defektes Elektromagnetventil oder mechanische Defekte, die bereits bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen sein könnten; Regellaufleistung 250. 000 Kilometer (OLG Saarbrücken, Az. 4 U 540/10 168).

Getriebeschäden (Mängel) 9 Jahre VW Passat, Doppelmotor, 140.000 Kilometer, summende Geräuschkulisse im Axialbetrieb, bei Fahrmanövern in Verbindung mit kräftigen Lenkeinwirkungen und bei dynamischem Fahren kann festgestellt werden, dass die Kegelräder im Getriebedifferenzial mit der Ausgleichswelle und ihren Lagern durch Aufrauhung defekt sind; anormales Geräusch, das bei gleichartigen Kraftfahrzeugen nicht häufig ist (LG Oldenburg, Az. und BeckRS 2012, 03552).

Allerlei Antrieb ohne Funktionalität (Mangel) 14-jähriger Geländewagen, 25.000 Kilometer, es gibt keine allgemeinen technischen Kenntnisse, dass Allrad-Fahrzeuge mit einem Lebensalter von 14 Jahren und 25.000 Kilometer aufgrund von Verschleiß nicht mehr als Allrad-Fahrzeuge eingesetzt werden können (LG München I, Az. 34 S 23286/09). Ein Beispiel ist das Geschäftsmodell von Weser-Ems-Kfz:

Weser-Ems-Kfz hatte mit der Zusage, Neuwagen praktisch „kostenlos“ befahren zu können, Käufer angezogen – mit Ausnahme von Tanken, Steuer und Versicherungen. Es wurde den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, dass sie keine Finanzkosten zu übernehmen hätten, wenn sie einen „Autovermietungsvertrag“ und einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, sowie wenn sie sich durch Anbringen eines Firmenaufklebers um eine Stelle bei dem Unternehmen beworben hätten.

000,00 ? bei der Firma Weser-Ems-Kfz. Darüber hinaus wurde mit einer Hausbank – auch über das Weser-Ems-KfZ – ein Kreditvertrag über diesen Betrag geschlossen. Gleichzeitig wurde bei Monatsraten über z.B. 400,00 ein so genannter „Werbevertrag“ mit der Firma Weser-Ems-Kfz‘ (oder auch „Auto-Sponsor-Service“) geschlossen, in dem sich die Firma verpflichtet, 400,00 /Art. an den Auftraggeber zu bezahlen.

Mit der Zeit brach das Schema wie bei solchen „Pyramidenschemata“ zusammen und Weser-Ems-Kfz konnte die Werbetarife von 400,00 nicht mehr an den Verbraucher zahlen. Weil die betreffenden Kreditinstitute weiterhin auf der Einhaltung ihrer Kreditverträge bestanden (400,00 pro Monat), haben sich viele Mandanten um Rechtsberatung bemüht.

In dem vorstehend beschriebenen Falle ist der Besteller daher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, da die Kündigungsanweisungen von Weser-Ems-Kfz unrichtig waren. Dadurch entstand auch das Recht, den mit dem Einkaufsvertrag zusammenhängenden Darlehensvertrag zu kündigen. So ist der Kunde im vorgenannten Beispiel berechtigt, sein Auto – gegen eine moderate Benutzungsentschädigung und abzüglich der Leistungen von Weser-Ems-Kfz – an die Hausbank zurückzugeben und seine Kreditraten zurückzuerhalten.

Rückforderungsansprüche gegen Kreditinstitute aufgrund des BGH-Urteils: Sowohl die „Bearbeitungsgebühren“ für Kreditverträge als auch die so genannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ sind von den Kreditinstituten unzulässigerweise in dem nachstehend genannten Umfang zu zahlende Gebühr. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Kreditinstitute trotz der eindeutigen Rechtsposition, die durch die vielen Urteile der OLGs geschaffen wurde, sich nach wie vor weigern, ungerechtfertigte Entgelte an ihre Kundschaft zu erstatten oder auf die Beilegung solcher Ansprüche zu drängen.

Zur Begründung dieses Verhaltens wurde bis zum Monat Juni 2014 darauf verwiesen, dass der BGH noch keine Verfügung erlassen hat. Denn der BGH-Richter hat den BGH fast immer über die Hoffnungslosigkeit ihres Projekts informiert, wenn eine Hausbank gegen ein ihr nicht gefallendes und angefochtenes Gericht Berufung einlegte, und die Hausbank hat dann die Berufung „zurückgezogen“ und während der Anhörung zurückgezogen.

Damit haben die Kreditinstitute unter anderem am 15.01. 13 in der Anhörung im BGH-Verfahren II ZR 512/11 die Bekanntmachung eines Höchstrichterurteils verhindert – bisher mit Erfolg -, das einen nicht unbedeutenden – auch politisch bedingten – Rückzahlungsdruck auf die Bereitschaft der Kreditinstitute ausgeübt.

Darüber hinaus ist die Zeit abgelaufen, die erforderlich war, um die Erstattungsansprüche des Kreditnehmers zu verfallen. Hinter dieser Ablehnungshaltung standen konkrete Finanzinteressen der Kreditinstitute, zumal die Hoehe der Rueckzahlungsansprueche nach Angaben von Niels Nagelhauser vom Verbraucherzentrum Baden-Wuerttemberg dennoch rund 1,5 Mld. ausmache. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai 14. Mai dieses verfahrensmäßig zwar zugelassene, aber angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verantwortlichkeit der Kreditinstitute, jedenfalls in Bezug auf die „Bearbeitungsgebühren“, kaum faire Verfahren eingestellt und in zwei Entscheidungen (BGH II ZR 405/12 und BGH II ZR 170/13) die nachstehend dargelegte Urteilsbegründung der OLGs vollständig durchgesetzt.

Bereits seit Jahren erheben die Finanzinstitute für Konsumentenkredite Pauschalgebühren. Dies ist zwar illegal, aber die meisten Finanzinstitute lehnen eine (freiwillige) Tilgung ab. Da die Kreditabwicklung keine Dienstleistung für den Auftraggeber ist, sondern im eigenen Namen der Sparkasse, ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 28. Oktober 2014 (28. Oktober 2014) (XI ZR 348/14 und 17/14 ) festgestellt, dass Anträge auf Erstattung von seit 2004 geleisteten Bearbeitungsentgelten nicht anhängig sind.

Unter Ausschluss von Verjährungsmaßnahmen verjähren dann alle vor und bis Ende 2011 gezahlten Anrechnungsbeträge. Für Rückzahlungsansprüche nach dem Anordnungsrecht gilt eine normale Frist von drei Jahren, die mit dem Ende des Geschäftsjahres beginnt, in dem diese Forderungen entstanden sind. Gemäß der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteile vom 28. Oktober 2014) ist die Benennung im Kreditvertrag als „Kreditbearbeitungsgebühr“ oder „Bearbeitungsgebührenabgabe“ übrigens unwichtig, auch von den Banken werden Fachbegriffe wie „Bearbeitungsgebühr“, „Bereitstellungsgebühr“ (dieser Terminus wird von den Volkswagenbanken teilweise verwendet), „Auszahlungsgebühr“, etc. übernommen.

Im Jahr 2014, im Kern deshalb, weil die Inanspruchnahme einer Prämie für die Abwicklung eines Konsumentenkredits, unabhängig von der Laufzeit, mit den Grundprinzipien der Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist und somit die Bankkunden entgegen den Anforderungen von Treu und Glauben unzumutbar geschädigt werden (§ 307 BGB). Ein weiterer Nachforderungsanspruch auf “ Vorfälligkeitsvergütung “ gegen den Beklagten (den Kreditnehmer) neben dem pauschalen Verzugsschadenersatz ( „Verzugszinsen nach der Formulierung „Basiszinssatz + 5“ aus dem Restbetrag), den ihm das LG gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG gewährt hat, steht dem Kläger (der Bank) nicht zu.

Der Bundesgerichtsrichter Ulrich Wiechers hat es am Donnerstag, den 15. Januar 13, in der Anhörung im XI ZR 512/11 noch ausführlicher erläutert: So war die BayernLB bei Konsumentenkreditverträgen erst nach Beendigung des Vertrages befugt, Verzugszinsen in Hoehe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszins, nicht aber die „Vorfälligkeitsentschädigung“ zu verlangen.

Daraufhin hat die beschuldigte Hausbank den Erstattungsanspruch auf die vorzeitige Rückzahlung der Geldbuße eingeräumt und damit festgestellt, dass der Bundesgerichtshof für seine Entscheidung keine Begründung geben musste. Insofern ist allerdings zu prüfen, ob der BGH die Frage der Begrenzung für „Vorauszahlungsgebühren“ in gleicher Weise wie für „Bearbeitungsgebühren“ auffasst. Sind Sie daher von einem der oben genannten Honoraransprüche einer Hausbank oder einer Großsparkasse berührt, sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen, damit im jeweiligen Fall überprüft werden kann, ob und in welchem Umfang eine Erfolgsperspektive besteht.

Gleiches trifft insbesondere dann zu, wenn Sie bereits bezahlt haben und Ihre ungerechtfertigt geltend gemachten Honorare zurückerstattet bekommen wollen, zumal hier zu überprüfen wäre, ob noch Rückzahlungsansprüche vorliegen oder bereits verjähren sind. Seit dem Jahr In February 2015,’Formschreiben‘ with the headline GEWERBEREGISTRAT and’Erfassung gewerblicher Einträge nach § 14 BGB‘ were also sent in the Cloppenburg area.

Der unterschriebene Brief sollte dann an die Firma Geigeregistrat zurückgeschickt werden. Es ist jedoch ein Vertragsabschlussangebot für einen Online-Business Directory-Eintrag unter der Domain „gewerberegistrat. de“ der GES Regatiegesellschaft mbH, wie eine sehr detaillierte Überprüfung zeigt. Für den Gelben Seiten Einstieg beim „GEWERBEREGISTRAT“ (oder „gewerberegistrat. de“ und GES Register GmbH) sollte die Frist 2 Jahre und der Preis 588,00 pro Jahr sein.

Kurz nach der Unterschrift erhalten Sie dann eine Handelsregisterrechnung über 588,00 , da Sie mit dem Handelsregister einen Mietvertrag über einen 2-jährigen Firmenbucheintrag geschlossen haben sollen. Sollte dieser Wert nicht innerhalb kürzester Zeit an das GEWERBEREGISTRAT gezahlt werden, werden Inkassobüros einbezogenen. Zusammenfassend lässt sich sehr gut an das Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale de der Düsseldorfer Firma GF-Wirtschaftsinformations ausdrücken ( „GWE-Wirtschaftsinformations GmbH“, siehe unten), zu dem bereits eine höchsteinstanzliche Stellungnahme des Bundesgerichtshofs (BGH, 26.07.) zu treffen ist.

Die Gebührenklausel, die nach der technischen Auslegung des Anmeldeformulars so unscheinbar in das Ganze eingesetzt wird, dass sie dort vom Geschäftspartner des Klauselnutzers nicht im Verdacht steht, ist in vielen Faellen nicht Bestandteil des Vertrages gem. 305 c BGB, wenn eine Dienstleistung (hier: Basiseintrag in ein Branchenbuch im Internet) kostenfrei zur Verfuegung steht“ (2012 – VII ZR 262/11).

Auch der Bundesgerichtshof hat erklärt, dass davon ausgegangen werden kann, dass Verschlusssachen im Netz in der Regel in Erwartung des Verbrauchers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und dass es daher Sache des Providers ist, diese „berechtigte Kundenerwartung“ ausreichend klar zu beheben. Das Unternehmen, das hinter der KASINO-Registrierung steht, hat offenbar früher als erwartet realisiert, dass seine Ansprüche aus den oben genannten Aufträgen nicht aufrechterhalten werden können.

Auch wurde und wird nicht erwähnt, dass es eine hochinstanzliche Verfügung des Landgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 14. April 11, AZ: 38 O 148/10) und vor allem eine hochinstanzliche Verfügung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11) gibt, die das gesammelte Grundwasser letztendlich aus dem Branchenbuchnetz herausholen wird. Auch der Bundesgerichtshof hat erklärt, dass davon ausgegangen werden kann, dass Verschlusssachen im Netz in der Regel in Erwartung des Verbrauchers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und dass es daher Sache des Providers ist, diese „berechtigte Kundenerwartung“ ausreichend klar zu beheben.

Ungeachtet des BGH-Urteils hat die Gesellschaft hinter der Gewerbe-Auskunftzentrale im Dez. 2012 noch über ihre Kanzlei gemahnt, in der erheblich gekürzte, wenn auch noch unannehmbare Abrechnungsangebote (450,00 ?) eingereicht wurden. Beilage vom 16.10.13: Die Düsseldorfer Generalstaatsanwaltschaft untersucht laut Spiegel online gegen das hinter der Gewerblichenauskunftzentrale und deren geschäftsführenden Direktor stehen. Dies ist unter anderem auf Wirtschaftsbetrug zurückzuführen.

Kläger des Prozesses war eine große in Bonn domizilierte Sparkasse, die eine nicht unwesentliche Klage gegen einen Entrepreneur (Kontoinhaber) einreichte, der 1994 ein nicht verfügungsbeschränktes Lohnkonto für einen Arbeitnehmer eingerichtet hatte und ihm eine Handlungsvollmacht über das Bankkonto erteilte. Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer nur kurz nach der Eröffnung des Kontos wurde auch das Depot beim Entrepreneur vergessen, weil die Hausbank ihn in den folgenden Jahren nicht mehr kontaktiert hat.

Der Entrepreneur war dann vollkommen erstaunt, als die Hausbank ihn 17 Jahre nach Eröffnung des Kontos wieder kontaktierte und ihn nun bat, das Guthaben mit mehreren tausend EUR zu belasten. Weil sich der Geschäftsmann als unintelligent erwies und nicht bezahlen wollte, verklagt ihn die Hausbank ohne weiteres und…..

Der Gerichtshof begründet die gerichtliche Beurteilung damit, dass die Kontoüberziehung nicht durch die einmal erteilte Generalvollmacht gedeckt sei und dass die Hausbank sich bei dem dort namhaften Depotinhaber (Unternehmer) hätte informieren oder seine Zustimmung für die Kontoüberziehung einholen müssen.