Informationen zur Rückforderung der unzulässigen Kreditgebühr aus dem Bausparvertrag und zur Begrenzung des Erstattungsanspruchs. BLOG: Bausparer kann aufatmen – nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Bausparkassen keine Kreditgebühr mehr verlangen. Gemäß der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln über so genannte Kreditzusatzgebühren in älteren Bausparverträgen ungültig. Der BGH „kippt“ die Kreditgebühr für Bausparverträge. Der Bausparvertrag ist oft eine sinnvolle Ergänzung zur Immobilienfinanzierung.
Bausparverträgen – Kreditgebühr ist nicht zulässig.
Zahlreiche Bausparkunden können Kreditgebühren zurückfordern, die sie an ihre Sparkasse entrichten mussten. Das Honorar sei unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof nach einer Beschwerde der Verbraucherstelle Nordrhein-Westfalen gegen die Wohnungsbaugesellschaft Schw. h. c. Amel…. Im Bauspartarif war eine Darlehensgebühr von 2 Prozentpunkten des Darlehensbetrages vorgesehen. Noch vor wenigen Jahren war dies auch bei anderen Wohnungsbaugesellschaften gängige Praxis – aber nicht gerecht, hat der BGH jetzt entschieden.
Mit dem Honorar erstattete die Sparkasse die eigenen Ausgaben für die Kreditbearbeitung, ohne dafür eine Dienstleistung für den Darlehensnehmer zu übernehmen. Ausnahmen für Baudarlehen gibt es nicht, so der BGH. Im Gegensatz zur Abschlussgebühr bei Vertragsbeginn wird die Kreditgebühr nicht im gemeinsamen Zinsen der Bausparkasse berechnet. Es leistet keinen aktiven Teil zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Bausparsystems.
Bausparkunden, die nach der Vertragsvergabe einen Bausparvertrag in anspruch nehmen, müssen die Gebühren nicht mehr bezahlen. Wenn die Sparkasse die Gebühren bereits abgezogen hat, können Bausparkunden die Rückzahlung fordern – vorausgesetzt, ihr Schaden ist noch nicht verfallen. Der Vergütungsanspruch erlischt spätestens drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gezahlt wurde.
Daher können Bausparkunden weiterhin alle im Jahr 2013 oder später gezahlten Gebühren zurückfordern. Inwieweit dies auch für die Spardarlehen zutrifft, ist von den Richtern in der jetzigen Entscheidung jedoch nicht klar. Insbesondere Bausparkunden mit älterem Bausparvertrag werden von dem BGH-Urteil profitiert. Die Kreditgebühr war jahrzehntelang integraler Bestandteil der Bauspartarife. Allerdings wurde die Abgabe seit Ende der 90er Jahre schrittweise aus den Zöllen entfernt.
So hat beispielsweise schwäbische Hall bereits im Jahr 2000 neue Bausparkonditionen ohne Darlehensgebühr eingeführt. Allerdings verkauften einige Wohnungsbaugesellschaften, darunter auch Wüstenrot, noch 2010 und später Zölle mit der Abgabe. Auf unserer Seite Bauen sparen findest du alles, was du über das Sparen zu Bauzwecken wissen musst.
Das Darlehensentgelt der Sparkasse
Der in den Allgemeinen Bedingungen eines Bausparvertrags enthaltenen Formklausel „Mit Aufnahme der Kreditauszahlung wird eine Kreditgebühr in Hoehe von 2% des Bausparkredits geschuldet und dem Bausparkredit hinzugerechnet (Kreditschuld)“ untersteht der gerichtlichen Content-Kontrolle nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB und ist im Umgang mit Konsumenten nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirkungslos.
Beanstandet wird eine vorgefertigte AGB ( 305 Abs. 1 S. 1 BGB), die nicht von der inhaltlichen Kontrolle nach 307 Abs. 1 und 2 BGB befreit ist, da die BAFin den gesamten Tarifvertrag der Sparkasse überprüft und freigegeben hat.
Eine besondere Kontrolle der Allgemeinen Bedingungen für das Bausparen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 3, 8 und 9 des Bauspargesetzes (im Folgenden: BSpkG), die darauf abzielt, die besonderen Merkmale des Bausparvertrages und die Bestimmungen des Bauspargesetzes zu berücksichtigen, hat keine Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten gemäß 307 Abs. 3 BGB 1 zur Folge. Für die Effektivität der in Formularen in Bausparverträgen festgelegten Kreditgebühren wird in der Fallrechtsprechung und in der Fachliteratur eine unterschiedliche Beurteilung vorgenommen.
Aus gegenteiliger Sicht wird davon ausgegangen, dass formelle Kreditgebührenvereinbarungen in Bausparverträgen einer inhaltlichen Kontrolle unterworfen sind und Bausparer entgegen den Anforderungen von Treu und Glauben unzumutbar diskriminieren3. Der in § 10 der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) geregelte Darlehensbeitrag ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB inhaltskontrollpflichtig.
Der reklamierte Abschnitt steht unter der inhaltlichen Kontrolle gemäß 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Der § 307 Abs. 3 S. 1 BGB schränkt die inhaltliche Kontrolle auf solche Vorschriften in den Allgemeinen Bedingungen ein, durch die von den gesetzlichen Vorschriften abweichende bzw. diese ergän zend. werden. Die Darlehensgebühr soll im Sinne der Bestimmung die Verwaltungskosten decken, die der Sparkasse im Rahmen der Bausparverträge entstehen.
Danach wird eine Vergütung für die Verwaltungskosten der Wohnungsbaugesellschaft im Hinblick auf die Bausparverträge geregelt. Bei Kreditverträgen, die im Zuge von Bausparverträgen abgeschlossen werden, ist diesbezüglich nichts anderes zu beachten12, da Bausparkredite auch dem Verpflichtungsprogramm nach 488 Abs. 1 BGB14 als Barkredite (vgl. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSpkG) in Gestalt von Tilgungskrediten13 unterliegen.
Abweichende Vorschriften gibt es auch im Bauvorschriften. Bereits im Text der streitigen Bestimmung mangelt es an Hinweisen, dass die Kreditgebühr eine Entgelt für die (Haupt-)Leistungen der BAUKASSE aus dem Bausparvertrag als Ganzes darstellt. In § 10 ABB wird von einer „Darlehensgebühr“ gesprochen, die zu Beginn der Kreditauszahlung anfällt.
Anschließend wird die Abgabe ausschließlich durch die Nutzung des Bausparkredits induziert. Die Tatsache, dass sie grundsätzlich als Kompensation für Hauptdienstleistungen im Rahmen des Bausparvertrages als Ganzes gedacht ist, kann aus der Regelung nicht abgeleitet werden, zumal die Vergütung nicht während der Sparphase entsteht, sondern erst dann, wenn der Bausparkunde einen Bausparvertrag abschließt.
Entgegen der Antwort auf die Prüfung ist die Darlehensgebühr auch keine Entlohnung für eine andere rechtsfähige Dienstleistung der Sparkasse, die separat vergütet werden kann. Die Gegenänderung zur Auditierung macht jedoch richtig, dass die Kunden der BAK die Kunden der BAK zu jeder Zeit während der Festzinsperiode ohne Zahlung einer vorzeitigen Rückzahlung zur außerplanmäßigen Rückzahlung berechtigen können und dass die Gewährung eines außerplanmäßigen Rückzahlungsanspruchs im Pfandkreditvertrag eine zusätzliche Sonderdienstleistung sein kann.
Dies liegt daran, dass eine für einen bestimmten Zeitraum geschlossene zinstragende Darlehensverbindlichkeit, wie sie hier vorliegt, ohne einen entsprechenden Parteienvertrag nicht zur vorzeitigen Rückzahlung gelangen kann, wenn kein Beendigungsrecht nach § 489 BGB15 besteht. Bei der Interpretation, dass es sich bei der Kreditgebühr um eine Vergütung für das Sonderrückzahlungsrecht der Bausparer nach § 11 Abs. 5 ABB handelt, gibt es jedoch keine tragfähigen Hinweise.
In der Bestimmung zur Darlehensgebühr in 10 ABB ist kein Hinweis, geschweige denn ein Wechselverhältnis, auf das den Kundinnen und Verbrauchern nach 11 Abs. 5 ABB eingeräumte Sonderrückzahlungsrecht enthalten. Selbst der Begriff „Kreditgebühr“ spiegelt nicht wider, dass die Gebühr zur Erfüllung der Sondertilgungsrechte der Bausparer zu erheben ist.
Daher ist die Interpretation der verschiedenen Gerichte der Instanz16 richtig, wonach die Darlehensgebühr nicht eine bestimmte vertragsgemäße Leistung, sondern Aufwendungen für die Verwaltungstätigkeit der Sparkasse, die ihr im Rahmen der Bausparverträge entstehen, ausgleicht. Dies wird durch den von der Sparkasse selbst gewählten Terminus „Kreditgebühr“ dokumentiert. Mit der Präfixierung des Begriffs „Darlehen“ auf den Ausdruck „Gebühr“ macht die Sparkasse deutlich, dass die Leistung, für die der Bauherr die Vergütung zahlen soll, mit dem abgeschlossenen Bausparvertrag zusammenhängen muss.
In den Allgemeinen Bedingungen der Sparkasse ist die Vergütungsklausel nicht weiter konkretisiert. Die Darlehensgebühr soll nach dieser Bestimmung keine zusätzlichen, nicht offengelegten Sonderleistungen kompensieren, sondern Aufwendungen für Verwaltungsaufgaben der Sparkasse im Rahmen von Bausparkassen. Unter dem auch im Volksmund gebräuchlichen Terminus Bearbeitungsgebühr versteht man im Kreditrecht auch eine einmalig pauschalierte Zahlung für die der Hausbank durch die Bearbeitung des Kredits entstandenen Verwaltungskosten18.
Die Verwaltungskosten in diesem Sinn umfassen unter anderem Ausgaben im Rahmen der Durchführung und Überprüfung des Darlehensvertrages, der Einräumung des Darlehens und der Abwicklung, Überprüfung und Überwachung nach Vertragsabschluss19 sowie Ausgaben im Rahmen der Tätigkeit der Bauaussparkasse im Rahmen der Sicherstellung von Darlehen durch Hypotheken auf Immobilien20, da die Vergabe von Bausparkrediten nach 7 DSpkG AV grundsätzlich nur mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten möglich ist.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widersetzt sich die als Nebenpreisvereinbarung einzustufende Darlehensklausel einer Überprüfung des Inhalts nicht. Nach den vom BGH in seiner ständigen Praxis angewandten Grundsätzen21 weiche er von den grundlegenden Grundideen der Rechtsverordnung ab. Hierdurch wird auch die Kundschaft der Sparkasse in unangemessener Weise diskriminiert, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Von den grundlegenden Grundideen der Rechtsverordnung weiche die Bestimmung einer Darlehensgebühr unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ab. Die Vergütung für die Einräumung der Option zur Kapitelnutzung ist je nach Laufzeit nach dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 S. 2 BGB gestalte. Grundsätzlich unterliegt dieses Modell nicht der Verfügungsgewalt des Nutzers von Allgemeinen Bedingungen, da die rechtliche Regulierung einer fälligkeitsabhängigen Form der Vergütung für die Kreditvergabe nicht nur auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen basiert, sondern auch eine Manifestation des Gerechtigkeitsprinzips darstellt22.
Das in der angefochtenen Bestimmung festgelegte Darlehensentgelt ist befristet und unterscheidet sich daher vom Rechtsmodell des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, das eine befristete Gebühr für die Gewährung des Darlehens vorsieht24. Darüber hinaus ist die Bestimmung mit diesem Modell unvereinbar, da die Kreditgebühr nach der verbindlichen Interpretation zur Deckung der Verwaltungskosten der Sparkasse im Rahmen von Bausparkassenkrediten und damit an ihre Auftraggeber weitergegeben wird, welche die Sparkasse für Aktivitäten, die sie hauptsächlich im eigenen Eigeninteresse ausübt, anfallen25.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist die angefochtene Bestimmung an dem Rechtsmodell des Darlehensvertrages und nicht an einem Modell für Bausparverträge mit besonderen Merkmalen zu bemessen. Ein Bausparvertrag ist ein Kreditvertrag26, dessen typische vertragliche Verpflichtungen in 488 Abs. 1 BGB27 festgelegt sind. Dementsprechend ist die Gebühr für ein Bauspargeld auch nach den Rechtsvorschriften des § 488 Abs. 1 BGB je nach Laufzeit zu zahlen.
Keines der besonderen Merkmale eines Bausparvertrages, wie die Bereitstellung von Mitteln der Bausparkassen in Form von Bausparkrediten aus Bausparguthaben und Rückzahlungen der Bauherren oder die zweckgebundene Vergabe von Bausparkrediten nur für Wohnmaßnahmen im Sinn von 1 Abs. 3 DSpkG, stellt ein vom allgemeinen Kreditgesetz abweichendes Rechtsmodell für den Bausparkredit dar.
Auch die Kopplung von Bausparguthaben und Bausparkrediten (vgl. 1 Abs. 1 und 2 BSpkG), die einen Bausparvertrag charakterisiert, mündet nicht in ein bausparspezifisches Rechtsmodell für Bausparverträge30, und zwar ungeachtet dessen, ob der Bausparvertrag als bereits mit dem Bausparvertrag geschlossen angesehen wird (unter der aufschiebenden Bedingung)28 oder ob von einem gesonderten (späteren) AbschluÃ? des Bausparvertrags ausgegangen wird29.
In beiden FÃ?llen ergibt sich die mit einem Bausparvertrag verbundene charakteristische Hauptleistungspflicht – die Leistung des Darlehens auf der einen Seite und die Leistung von Zins- und Tilgungszahlungen auf der anderen Seite – nicht aus Sonderbestimmungen des Bausparvertragsgesetzes, sondern aus § 488 Abs. 1 des BÃ?rgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die generelle Rechtsordnung der wesentlichen Leistungspflichten im Kreditrecht wird durch die Verbindung von Bausparen und Spareinlagen im Rahmen des Bausparvertrags weder eingeschränkt noch erweitert.
Der BGH, Beschluss vom 27. Dezember 201031, gibt nichts anderes an. Bei diesem Verfahren ging es nicht um eine Kreditvertragsgebühr, sondern um eine Abschlussprovision, die zu Anfang der Sparphase beim Abschluß des Bausparvertrages zu entrichten ist. Auf § 488 Abs. 1 BGB und das daraus resultierende Modell eines Darlehensvertrages wird in dem hier anwendbaren Verpflichtungsprogramm nicht verwiesen.
5 Abs. 3 Nr. 3 DSpkG rechtfertigt auch kein vom 488 Abs. 1 BGB unterschiedliches Modell für Sparbuch. Danach sind die Regelungen über die den Bausparern in Rechnung gestellten Aufwendungen und Gebühren in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparkverträge aufzunehmen. Ein von § 488 Abs. 1 BGB32 abweichender Sonderkonditionenanspruch ist jedoch nicht geregelt, so dass 5 Abs. 3 Nr. 3 DSpkG wie 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 und § 501 BGB33 nicht als vorbildlich anzusehen sind.
Auch die Bausparkunden einer Sparkasse stellen keinen Spezialfonds oder einen anderen Spitzenpool dar, so dass der veranschlagte Kostenaufwand nicht die Erledigung der administrativen Aufgaben eines solchen Pools34 betrifft, sondern selbstständige Bausparverträge mit der Sparkasse als Kreditanstalt schließt (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 BSpKG). Bei der Vergabe von Bausparkrediten agiert die Sparkasse daher im eigenen Namen und nicht als Manager eines Spezialfonds der Sparkassen.
Auch die Abweichende Regelungen der strittigen Bestimmung von den grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift diskriminieren die Geschäftspartner der Sparkasse im Sinn von 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehr. Ein unangemessener Nachteil des Geschäftspartners wird angezeigt, wenn eine von den grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift abweichende Bestimmung vorliegt35.
Ausreichende Begründungen, die die Bestimmung bei der notwendigen ganzheitlichen Interessenabwägung jedoch für sachgerecht halten36, wurden von der Baupolizei weder nachgewiesen noch sind solche offen. Vor allem die Abweichung vom Rechtsmodell ist weder objektiv begründet noch ist der Rechtsschutzzweck auf andere Art und Weise gewährleiste. Mit der Verpflichtung des 5 Abs. 3 Nr. 3 DSpkG, die den Bauherren berechneten Aufwendungen und Gebühren in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bausparvertrag einzubeziehen, hat der Versicherer nicht gleichzeitig objektiv der Berechnung von Kreditgebühren in Bausparverträgen zugestimmt38.
Es kann im Rahmen der normalen vertraglichen Praxis davon auszugehen sein, dass den Bauherren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge Aufwendungen und Gebühren in Rechnung gestellt werden39. Der gesetzgeberische Wille, die Rechtsbeständigkeit von bestimmten Aufwendungen und Abgaben, gleich welcher Natur, im Detail zu regulieren oder zu genehmigen, kann jedoch weder dem Gesetzesmaterial40 noch der Bestimmung selbst41 entnommen werden.
Es folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Versicherer den Abschluß von Sparverträgen durch Sparbeiträge und andere Leistungen fördern will, daß er von Anfang an jede Form von Sparbedingungen bewilligen wollte. Die Rechtsgrundlage für einen diesbezüglichen Wunsch des gesetzgebenden Arztes ist auch hier nicht vorhanden. Die Tatsache, dass die BaFin gemäß 9 DSpkG die Bausparsätze genehmigt, spricht auch nicht für die Zweckmäßigkeit der durch den betreffenden Bausparvertrag abgedeckten Darlehensgebühr, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der Gegenbeschwerde42.
Diesem widerspricht bereits die Tatsache, dass der gesetzgeberische Eingriff in den Bewilligungsvorbehalt vorsätzlich erfolgt ist. 9 Abs. 1 S. 1 DSpkG verweist daher nicht auf 5 Abs. 3 Nr. 3 DSpkG, der sich mit den Vorschriften über die Bemessung von Gebühren und Entgelten beschäftigt43.
Nach § 9 Abs. 1 S. 4 DSpkG sind Bauunternehmen nur dazu angehalten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Vorschriften über die Bemessungsgrundlage der Gebühren und Gebühren mitzuteilen44. Die Kommission vernachlässigt die Tatsache, dass es sich in diesem Brief nur um Bausparverträge mit städtischen Tarifpartnern im Tarifen S handelt, unabhängig von ihrer Rechtsform.
In jedem Fall werden nach dem seit dem 1. Januar 1991 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträgen festgelegten Honorar nicht mehr von der Aufsicht gemäß 8 Abs. 1 Nr. 3 DSpkG in der bis zum Stichtag des Jahresabschlusses 1990 gültigen Version überwacht. Die Bausparkasse ist seit dem 1. Januar 1991 nur noch dazu angehalten, der Aufsicht ihre Vorschriften über die Bemessung von Gebühren und Gebühren mitzuteilen ( 9 Abs. 1 S. 4 BSpkG).
Ebenso wenig rechtfertigt die Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der Bausparkasse als Ganzes die Erhebung einer von der Laufzeit unabhängigen Kreditgebühr im Zusammenhang mit Baudarlehen. Besondere Merkmale, die sich aus der Rechtsform des Bausparvertrages und den Bestimmungen des Bauspargesetzes ableiten, können die wesentlichen Bewertungen im Zuge der inhaltlichen Kontrolle einer Vertragsgebühr grundlegend beeinflussen46. Die hier in Rede stehende Leihgebühr trägt jedoch nicht dazu bei, das Funktionieren des Bausparens in einer Weise zu gewährleisten, die die mit der Abholung für den jeweiligen Sparkunden einhergehenden Benachteiligungen ausgleichen würde.
Der in der angefochtenen Klageschrift festgelegte Kreditbetrag wird nicht in den dem Bausparerkollektiv für die Vergabe von Bausparkrediten im Sinn von 5 Abs. 2 Nr. 2 DSpkG47 zur Verfugung stehenden Verrechnungsfonds eingebucht, sondern ist eine ertragswirksame Position für die Sparkasse, die ihr Jahresergebnis ausmacht48. Daher sichert die Sparkasse keine direkten kollektiven Interessen, die im Einzelnen eine Vergütungsklausel begründen kann49.
Auch die Darlehensgebühr umfasst nicht die Ausgaben für die von der BA im gemeinsamen Interesse der gesamten BAUKAMMER ausgeführten Aktivitäten, wie dies bei der Abschlussgebühr50 der Fall ist, die vom Kunden der BAUKAMMER bei Vertragsabschluss zu zahlen ist. Die Darlehensgebühr soll nach der hier anwendbaren Interpretation die der Sparkasse im Rahmen der Bausparverträge entstehenden Verwaltungskosten ausgleichen.
Hierbei handelte es sich um interne Dienstleistungen der Sparkasse51, die ihre eigenen wirtschaftlichen Ziele durch Preisgestaltung anstrebt. Zu Recht wird in der Literatur darauf verwiesen, dass alle Bausparkunden davon profitieren, wenn die Sparkasse ihre Aufgabe im Rahmen der Vergabe und Kontrolle von Bausparkrediten richtig erfüllt und damit ihre Ausfallswahrscheinlichkeit reduziert52, da sich vertragliche Tilgungszahlungen von Bausparkunden in positiver Weise auf die der Bausparkundengemeinschaft zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel auswirken.
Dies ist jedoch nur ein reflexartiger Seiteneffekt53, was nicht bedeutet, dass die Sparkasse durch die Belastung der Kreditgebühr die allgemeinen Belange des Verbandes so weit schützt, dass die Belange des Einzelnen außer Kraft gesetzt werden können. Wie bei einem reinen Konsumentenkredit ist die Kreditgebühr in erster Linie für die Abdeckung der Verwaltungskosten der Sparkasse bestimmt, die aufgrund der Klausel nicht an die Kunden der Sparkasse weitergegeben werden können und somit in erster Linie deren Erträge erhöhen.
Der in der Literatur geäußerte weitere Standpunkt, dass die Tragfähigkeit der Tarifgestaltung der Bausparkassen nicht nur von den Zins- und Tilgungszahlungen der Bausparkunden, sondern auch von den berechneten Kreditgebühren abhängt, so dass die individuellen Belange dem Gesamtinteresse des Kollektivs54 nachstehen müssen, um die Tragfähigkeit des betreffenden Tarifentwicklungsmodells zu gewährleisten, bedürfe keiner weiteren Diskussion. Über eine solche Abhängigkeit der Darlehensgebühr innerhalb der hier in Rede stehenden Tarifgestaltung hat das Oberlandesgericht keine Erkenntnisse gewonnen.
Auch die Antwort auf die Beschwerde weist in den vorangegangenen Fällen keine Aussage der Sparkasse auf, dass der fragliche Spartarif nur dann dauerhaft vermarktungsfähig sei, wenn die strittige Kreditgebühr separat berechnet würde. So stellt die Sparkasse nicht ausdrücklich fest, dass die mit ihrer Verwaltungstätigkeit zusammenhängenden Sachkosten die Eintreibung einer Kreditgebühr unabhängig von der Fälligkeit erforderlich machen und dass eine entsprechende Erweiterung der mit dem Einlagen- oder Kreditgeschäft zusammenhängenden Zinsmarge im spezifischen Bauspartensatzbereich zur Deckung der Verwaltungskosten nicht in Betracht kommt.
Schliesslich ist die Abweichende Honorarklausel vom Rechtsmodell nicht objektiv durch die individuellen Vorteile der Bausparer im Hinblick auf die bausparspezifischen individuellen Vorteile begründet. Aus gegenteiliger Sicht wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Bausparkredite zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Vergleich zum marktwirtschaftlichen Umfeld relativ niedrige Zinssätze aufweisen55 und dass das Zinsrisiko aus dem Bausparvertrag von der beschuldigten Sparkasse übernommen wird, da ihre Auftraggeber nicht nur selbst bestimmen können, ob sie einen Bausparkredit bei Zuteilungsbereitschaft auch wirklich in Anspruch nehmen, sondern auch einen Bausparkredit nach 11 Abs. 5 ABB ohne Vorauszahlung5656.
Im Gegensatz zu den Begünstigungen für Kreditnehmer von Förderkrediten57 werden diese Vorteile für Bausparer jedoch durch erhebliche Benachteiligungen ausgeglichen, so dass der mit der Kreditgebühr einhergehende wirtschaftliche Schaden nicht durch den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses niedrigen Nominalzinssatz des Bausparkredits im Verhältnis zum marktwirtschaftlichen Umfeld und die ungleiche Aufteilung des Zinsrisikos zum Nutzen der Bausparer begründet ist.
Bauparkunden, die sich für den hier vorliegenden Bautarif entschließen, müssen beispielsweise, bevor sie in den Genuß eines aus ihrer Perspektive vorteilhaften Baudarlehens kommen können, bereits bei Vertragsabschluss eine Abschlussvergütung in der Größenordnung von 1% der Bausparsumme nach § 1 Abs. 3 ABB und in der Sparphase des Bausparvertrages zusätzlich akzeptieren, dass ihre Bauspareinlagen im Verhältnis zum Zeitpunkte des Vertragsabschlusses nur zu einem verhältnismäßig niedrigen Zins gezahlt wird58.
Den in § 1 Abs. 2 DSpkG erwähnten gesetzlichen Anspruch auf Vergabe eines (zinsgünstigen) Bausparkredits erwirbt er wirtschaftlich gesehen nur, wenn er die Abschlussvergütung bezahlt und bei Vertragsabschluss auf einen marktgerechten Zinssatz auf seine Einlagen verzichtet.