Die Bearbeitungsgebühren der Banken sind auch für gewerbliche Kredite unwirksam. Pauschale Bearbeitungsgebühren sind oft unzulässig. Wenn du deine Träume erfüllen willst, brauchst du in diesem Fall Bankkredite. Mittlerweile gibt es auch einen BGH-Urteil über gewerbliche Kredite. Ineffizienz solcher Klauseln auch im Zusammenhang mit Krediten für Selbständige.
Über die Effektivität der Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Darlehen – Amtsgericht Nürnberg, Entscheidung vom 15.11.2013 – Aktenzeichen 18 C 3194/13
Über die Effektivität von Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite: Das Hamburger AKG (Urteil vom 8. November 2013, Az.: 4 C 387/12) und das LG Itzehoe (Urteil vom 16. Februar 2014, Az.: 7 O 66/13) äußerten sich auch zur Problematik der Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Darlehen. Leitsatz von Rechtsanwalt Michael Hilpüsch: I. Eine in Darlehensverträgen vereinbarte „einmalige Bearbeitungsgebühr“ ist eine allgemeingültige Geschäftsbedingungen und verletzt § 307 BGB als Nebenpreisvereinbarung.
Der Gewerbetreibende wird durch die Einigung über eine Bearbeitungsgebühr in der gleichen Art und Weise in unangemessener Weise geschädigt wie ein Verbrauch. „Operativer Teil: I. Veranlasst den Beklagten, vom 20. November 2011 bis zum 1. Juni 2013 an den Antragsteller 911,26 EUR zusammen mit 4 v. H. Zins auf 498,00 EUR zusammen mit weiteren 498,00 EUR zu einem Satz von 5 v. H. über dem zum Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 40/94 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 4/10 94 geltenden Referenzzinssatz zu zahlen.
Der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt des 2. Juni 2013 geltenden Basissatz, zuzüglich eines weiteren Zinses von 4 Prozent von 413,26 Euro vom 16. April 2011 bis 1. Juni 2013. Der Antragsgegner ordnet an, dem Antragsteller 133,50 EUR an Gebühren für das Ermittlungsverfahren zuzüglich eines Zinssatzes in Hoehe von 5 %-Punkten über dem ab dem 1. Juni 2013 geltenden Basissatz zu zahlen.
Der Antragsteller zahlt von den Verfahrenskosten 10% und der Antragsgegner 90%. Die Antragstellerin fordert vom Antragsgegner die von ihr im Zusammenhang mit zwei Kreditverträgen gezahlten Bearbeitungsgebühren in Gesamthöhe von 911,26 EUR zurück. Am 20. Januar 2011 und 16. April 2011 haben die beiden Unternehmen jeweils einen Kreditvertrag über die Förderung von zwei PV-Anlagen abgeschlossen, bei dem die Antragsgegnerin eine „Bearbeitungsgebühr“ von EUR 413,26 bzw. EUR 413,26, d.h. insgesamt EUR 911,26, erhoben hat. Die Vertragsparteien haben ein Darlehen für die Förderung von zwei PV-Anlagen abgeschlossen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 24. August 2012 die Beklagte aufgefordert, die Bearbeitungsgebühren zu ersetzen. Der Antragsgegner weigerte sich, die Bearbeitungskosten zu ersetzen. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2013 die Antragsgegnerin erneut aufgefordert, die Bearbeitungskosten sowie Zins- und Anwaltskosten an die Klägerin zu zahlen. Nach Ansicht des Antragstellers ist es nicht zulässig, Gebühren für die Kreditabwicklung zu erheben, da die Kreditabwicklung keine Dienstleistung für den Auftraggeber darstellt, sondern im eigenen Namen der BayernLB durchgeführt wird.
Bei der Regelung der Bearbeitungsentgelte handelte es sich um eine generelle Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 BGB. Letzteres ist nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB ungültig, da es den Antragsteller entgegen dem Erfordernis von Treu und Glauben unzumutbar diskriminiert. Für die Bearbeitungsgebühren vor der Klägerin wurde keine spezielle Dienstleistung im Sinne des Beschwerdeführers angeboten.
Veranlasst den Beklagten, an die Klägerin EUR 911,26 zusammen mit einem Zins von 4 Prozent ab EUR 498,00 ab dem 20. November 2011 bis zu den Rechtshängern zu zahlen, zusammen mit einem weiteren Zins von EUR 498,00 zu 5 Prozent über dem seit den Rechtshängern geltenden Referenzzinssatz, zusammen mit einem weiteren Zins von 4 Prozent ab EUR 413,26 ab dem 16. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, zusammen mit weiteren Zinseinnahmen von EUR 498,00 ab dem 20. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, zusammen mit einem weiteren Zins von EUR 411,26 ab EUR 498,00 bis zum 31. Dezember 2011.
bis 2011 zusammen mit weiteren Zinserträgen von EUR 413,26 in Hoehe von 5 Prozent ueber dem jeweiligen Basissatz ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit. Der Antragsgegner wird angewiesen, die Kredite XXX und YYY unter Beruecksichtigung der reduzierten Aufwendungen des Antragstellers nachzuberechnen und einen neuen Zins- und Rueckzahlungsplan fuer die Kredite XXX und YYY unter Angabe von Datum, Zahl und Betrag der Einzelraten zu erstellen; die Antragstellerin wird angewiesen, dem Antragsteller 133,50 EUR an Vorprozesskosten zuzüglich Verzugszinsen in Hoehe von 5 Prozentpunkten ueber dem seit den Vorjahren geltenden Basissatz zu zahlen.
Der Antragsgegner macht geltend, dass das Gericht dies tun sollte: Die Klageschrift wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner macht geltend, dass die Bezahlung der Bearbeitungsgebühren zwischen den Beteiligten rechtsgültig geregelt wurde. Bei den Krediten handelt es sich nicht um Konsumentenkreditverträge, da sie im Zusammenhang mit der gewerblichen Geschäftstätigkeit des Antragstellers für den Kauf und Betreiben von zwei Solaranlagen vergeben wurden. Das Bearbeitungsentgelt wurde im Einzelfall festgelegt.
Da für den Antragsteller spezifische Dienstleistungen erbracht wurden, wie z. B. die Überprüfung des Förderungszustands nach dem EEG, die Überprüfung der Photovoltaikanlage und der Systemkonfiguration sowie die Festlegung individueller Kreditkonditionen, ist die Bemessung der Darlehensverarbeitungsentgelte möglich. Darüber hinaus bot die Antragsgegnerin für beide Kredite einen vorteilhaften Zins an, der den Zinsen der von der KfW-Bank gewährten Förderdarlehen entsprach.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein Erfordernis auf Rückerstattung der erbrachten Bearbeitungsgebühren gemäß 812 Abs. 1 S. 1 A. d. Ü. 1, 818 Abs. 1 BGB in der Gesamthöhe von 911,26 EUR. Die in der Streitigkeit umstrittenen Bearbeitungsgebühren sind formal festgelegte Bestimmungen über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr.
Es geht um eine Vertragsklausel im Sinn von 305 Abs. 1 BGB. Als Darlehensvertrag wurde ein ausgedruckter Wortlaut des Antragsgegners herangezogen. Die Klägerin hat zwei Kreditverträge geschlossen. Beides enthält den selben Basistext und es wurden nur die für den spezifischen Darlehensvertrag notwendigen Inserate getätigt.
Sofern der Antragsgegner geltend macht, dass die Verarbeitungskosten mit dem Antragsteller einzelvertraglich abgestimmt seien, kann das Schiedsgericht dies aus der Vorlage des Antragsgegners nicht ableiten. Der Antragsgegner gibt nicht an, welche Gespräche er mit dem Antragsteller über die Bearbeitungsgebühren hatte. Sie erklärt vor allem nicht, dass sie die Bearbeitungsgebühr der Klägerin seriös zur Verfügung stellt und dass sie dem Kläger eine echte Möglichkeit zur Beeinflussung eingeräumt hätte.
Nach dem Stand der Dinge kann davon ausgegangen werden, dass AGBs bestehen, der Antragsgegner ist mit der Vorlage- und Beweislast für seine Aussage belastet, dass die Behandlungsgebühr im Einzelfall mit dem Antragsteller abgestimmt wurde. Der Antragsgegner weist bereits nicht hinreichend nach, dass eine Individualvereinbarung mit dem Antragsteller zustande gekommen ist. Die in der Streitigkeit streitigen Bearbeitungsgebühren sind verhandelbare Nebenpreisvereinbarungen.
Der Abschluss von Nebenkosten in Kreditverträgen ist nach geltender Fallgesetzgebung eine kontrollierbare Nebenpreisvereinbarung. Schon auf der Grundlage des Wortlauts „Einmalige Bearbeitungsgebühr“ kann unter dieser Bestimmung davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitungsgebühr dazu verwendet wird, dem Antragsgegner die entstandenen Verarbeitungskosten zu ersetzen. Allerdings sind die Abwicklung von Kreditanträgen und die Weiterbearbeitung von Verträgen, vor allem die Erstellung eines individuellen Kreditangebots an den Antragsteller, keine Aktivitäten, die der Antragsgegner als Hauptvertragsleistung, zusätzliche gebotene Sonderleistungen oder im vorherrschenden Interessen des Antragstellers verrichtet hat, sondern Aktivitäten im eigenen Eigeninteresse zum Abschluss eines Kreditvertrags.
Die Prüfung der Solaranlage lag auch im eigenen Ermessen des Antragsgegners, da ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit einen Einfluss auf die Tilgungssicherheit des Kredits hatte und das System auch dem Antragsgegner als Sicherheit zur Sicherung des Kredits übertragen wurde. Sofern die Angeklagte behauptet, den Klägern eine umfassende Beratung angeboten zu haben, kann das Bundesgericht dies nicht akzeptieren.
Schon jetzt ist nicht ersichtlich, dass solche Beratungsdienstleistungen durch die Verarbeitungsgebühr abgedeckt werden sollten. Insbesondere wurden eine „Bearbeitungsgebühr“ und keine „Beratungsgebühr“ erhoben. Stattdessen sind dies die gängigen Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kreditvertrages. Dies sind auch nur E-Mails der Klägerin, die dem Angeklagten gar ganz konkret Ideen vermittelt.
Aus der E-Mail ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagte die Klägerin in irgendeiner Form informiert hat. Eine Gebühr für die Abwicklung eines Kredits ist „unvereinbar mit den grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift und diskriminiert die betreffenden Verbraucher entgegen dem Gebot von Treu und Glauben in unangemessener Weise, die §§ 307 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dementsprechend findet die fragliche Bestimmung, mit der die Antragsgegnerin die Entlohnung für überwiegend im eigenen Interessen liegende Aktivitäten zu vereinnahmen sucht, nicht im Rahmen der Inhaltsprüfung statt. Dies wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Kreditverträgen im vorliegenden Falle nicht um Verbraucherkreditverträge handelte, da der Antragsteller die Kreditverträge für eine kommerzielle Aktivität, den Betreiben von Solaranlagen, abgeschlossen hat.
Dem Gerichtshof zufolge wird ein Händler durch die Einigung über eine Bearbeitungsgebühr in der gleichen Art und Weise in unangemessener Weise geschädigt wie ein Konsument. Vor allem die Einigung auf besonders günstige Bedingungen für den Antragsteller hat keine Auswirkungen auf die Effektivität der Bearbeitungsgebühr. Dadurch ist die Bestimmung ungültig und die Bearbeitungsgebühren sind ohne Grund bezahlt worden.
Daher sind die Bearbeitungsgebühren an den Antragsteller zu erstatten. In gleicher Weise hat der Antragsteller nach 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. November 2011 bis zum Vorliegen von Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf die geforderten 4% Verzinsung. Auf jeden Fall bestritten die Antragsgegner nicht, dass sie in dem aus den Bearbeitungsgebühren ersichtlichen Ausmaß Interesse erlangt haben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Verzinsung ist, die der Antragsteller mit dem Antragsgegner für die vergebenen Kredite vereinbart hatte.
Allerdings gibt es im jetzigen Verfahren keinen Konsumentenkreditvertrag, da der Antragsteller die Kredite für eine wirtschaftliche Aktivität aufnahm. Es ist nicht klar, warum es für den Antragsteller als Unternehmen nicht angemessen sein sollte, den Betrag unter Einbeziehung der Entnahme der Bearbeitungsgebühr selbst neu zu berechnen. Für die Ermittlung des Streitwertes wurden 911,26 EUR für Absatz 1 der Forderung und 100,00 EUR für Absatz 2 der Forderung festgesetzt.