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Insolvenz

Im Falle einer Insolvenz und wenn das Vermögen des Versicherers mindestens die Kosten des Verfahrens deckt, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Insolvenz und das damit verbundene Insolvenzverfahren sollen alle Gläubiger gemeinsam und gleichmäßig befriedigen. Definition von „Insolvenz“: Insolvenz eines Unternehmens oder einer Privatperson. Dass die Zahlen sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher deutlich zurückgehen, zeigen die aktuellen Insolvenzzahlen. Vermittlung bei Umstrukturierungen und Insolvenzen.

Restrukturierungsrecht und Umwandlungsrecht

Über das klassische Tätigkeitsfeld als Liquidatoren und Konkursverwalter hinaus betreuen wir als Vertreter von Schuldnern, arrangieren rechtliche und aussergerichtliche Zahlungsunfähigkeiten, führen Gespräche mit Kreditinstituten und anderen Kreditgebern und repräsentieren in diesem Zusammenhang vor allen Gerichts- und Behördengängen. Unsere Klienten betreuen wir beim Kauf von Gesellschaften, Sach- und Betriebsvermögen und anderen Vermögensgegenständen aus der Insolvenz, vor allem durch eine Legal Due Diligence, Verhandlung mit Insolvenzverwaltungen, Richtern und anderen Konkursgremien und die Erstellung von Vertragsdokumenten, Angeboten, Verträgen, Genehmigungsanträgen etc.

Darüber hinaus betreuen wir Kreditgeber in allen Konkursverfahren, überprüfen die Insolvenzstärke von Vertragswerken, betreuen gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen, betreuen Mitarbeiter bei der Geltendmachung ihrer Forderungen vor den Gerichten und der EEF Service Gesellschaft und klären auch rechtliche Fragen in insolvenzrechtlichen Bereichen.

Darüber hinaus hat das Konkursverfahren auch eine regulatorische Funktion.

Nach Erhalt eines Insolvenzantrages wird das so genannte Insolvenzeröffnungs- oder Insolvenzantragsverfahren eröffnet. Jeder Kreditor kann jedoch der Bewerber sein. Wenn der Antrag auf Insolvenz zulässigerweise ist, benennt das Bundesgericht in der Regel einen Sachverständigen, wenn sich der zustÃ??ndige Sachverständige nicht bereits ein vollstÃ?ndiges Gesamtbild der Akten machen kann.

Im Regelfall wird der Schätzer angewiesen, in einem Gutachten innerhalb eines gewissen Zeitraums zu überprüfen, ob ein Grund für die Insolvenz vorliegt. Zusätzlich zur Durchführung des eigentlichen Gutachtenauftrages hat der Experte auch unverzüglich dem Richter über die festgestellte Ausgangssituation zu berichten und dabei alle Hinweise zu unterrichten, die seiner Meinung nach die Anordnungen von ( „möglicherweise weiteren“) Sicherheitsmaßnahmen ( 21, 22 InsO) notwendig erscheinen ließen.

Darüber hinaus wird er unverzüglich Durchsuchungen des Unternehmens und ggf. der jeweiligen Sparte veranlassen und sich von Dritten, insbesondere von Kreditinstituten, über das schuldnerische Unter-nehmen informieren lassen. Die Notwendigkeit der Anordnungen von Sicherheitsmaßnahmen kann sich natürlich auch direkt für das Bundesgericht aus dem Inhalt der Akte ergaben.

Zur Sicherung von Vermögenswerten verfügt das Bundesgericht so genannte Sicherheitsmaßnahmen, um das Vermögen des Schuldners vor negativen Änderungen im Insolvenzverfahren zu schützen, soweit dies dem Bundesgericht notwendig erscheint. In diesem Zusammenhang wird die Sicherung des Vermögens des Schuldners durch das Insolvenzverfahren geregelt.

Abhängig vom Einzelfall können weitere Sicherheitsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden, wie z.B. das Versiegeln oder Inbesitzbringen von Objekten oder Räumlichkeiten, das Inkassoverbot der an Dritte abgetretenen Forderung des Schuldners oder die Abholung der ihnen gehörenden Objekte vom Schuldner. Der Insolvenzschutz ist vielseitig. Anlass für die Bestellung von Sicherheitsmaßnahmen ist im Übrigen selten das Mißtrauen gegenüber dem Schuldner oder seinen Vertreter.

Sicherheitsmassnahmen, die die Verfügungsmacht eines Kreditnehmers beschränken, werden ebenfalls auf dem Justizportal des Landes und des Kantons (abrufbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de) veröffentlicht und im Firmenbuch erfasst.

Er wird in jedem Falle ein Treuhandkonto eröffnen, über das der gesamte Zahlungsvorgang des Schuldners abgewickelt wird und auf dem er die Außenstände des Schuldners einzieht.

Im Übrigen dürfen Haftungen, die bisher ohne die Einwilligung des provisorischen Sachwalters entstanden sind, weder von der schuldnerischen Gesellschaft noch vom provisorischen Sachwalter bedient werden.

Dies würde dem in der Insolvenz herrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Kreditgeber widersprechen, da (vermutlich) nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die volle Zufriedenheit aller Kreditgeber zu gewährleisten.

Damit ist das Insolvenzantragverfahren beendet. Das Verfahren ist eröffnet, wenn ein rechtskräftiger Konkursantrag gestellt wurde und das Gericht davon überzeugt ist, dass ein Grund für die Insolvenz besteht und die Kosten des Verfahrens übernommen werden. Besteht ein (relevanter) Grund für die Insolvenz nicht oder kann das Vorhandensein des Grundes der Insolvenz auf keinen Fall zur Zufriedenheit des Gerichtes nachgewiesen werden, wird der Antragsteller als grundlos abgelehnt.

Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernennt das Bundesgericht einen Konkursverwalter. Dies muss nicht unbedingt der vorübergehende Konkursverwalter oder Sachverständige sein, der vorher vom Richter ernannt wurde.

Die Eröffnung erfolgt durch das Bundesgericht oder – im Namen des Gerichtes – durch den Konkursverwalter an die (bekannten) Gläubiger. Sofern das Bundesgericht das schriftliche Mahnverfahren nicht in einfachen Angelegenheiten beschließt, sind in der Eröffnungsanordnung der „Stichtag“ und der „Prüfungstag“ anzugeben.

Die Anträge, mit denen sich das Konkursgericht in der so genannten „Prüfungssitzung“ befasst, sind die Basis für die nachträgliche Verteilung der Konkursquote an die Gl…. In der Prüfungssitzung (neben dem Zahlungsbefugten und dem Schuldner) hat jeder Kreditor die Gelegenheit, einer von einem anderen Kreditor eingereichten Klage zu widersetzen, die von geringem Praxisbezug ist.

Im Gegensatz zu dem, was die Benennung andeutet, werden die eingereichten Ansprüche nicht am „Prüfungstag“ im engeren Sinn überprüft. Es werden nur die Einwände des Insolvenzverwalters, des Schuldners und anderer Gläubiger in der Prüfungssitzung festgehalten. Aufklärung und Streitigkeiten über strittige Ansprüche sollen nicht vor dem Konkursgericht, sondern – soweit eine gütliche Beilegung nachträglich nicht möglich war – vor den ordentlichen Gerichten stattfinden.

Darüber hinaus sind die Aufgabenstellungen des Konkursadministrators in dem eingeleiteten Insolvenzverfahren so komplex wie die der Geschäftswelt selbst. Er wird in diesem Rahmen die Möglichkeit der Erstellung eines Insolvenzplanes erörtern. Dieser wird die Arbeitsunterlagen für die Mitarbeiter vorbereiten, vor allem deren Insolvenzgeld und Arbeitszeugnisse.

Darüber hinaus hat der Konkursverwalter auch andere Rechte Dritter zu untersuchen, die Objekte des Schuldners belasten, wie z.B. das Pfandrecht des Vermieters, Sicherungsübereignung usw. Der Konkursverwalter muss diese Rechte ebenfalls überprüfen. Sofern ausländisches Recht insolvenzsicher ist, muss es die betroffenen Sicherheitsnehmer separat von den Verwertungserlösen überzeugen, so der Fachjargon.

Sämtliche vom Schuldnerunternehmen abgeschlossenen Aufträge werden vom Zahlungsbefugten geprüft.

Weitere Aufgaben des Konkursadministrators sind die Überprüfung und Geltendmachung von Anfechtungs- und Haftungsforderungen; er muss sich vor allem vergewissern, ob das Vermögens des Schuldners im Gegensatz zur Insolvenzprüfung aufgeschoben wurde oder ob es auch an Einzelgläubiger ausgezahlt worden ist. Nachteile für Kreditgeber sollen so im Rahmen eines Insolvenzverfahrens weitestgehend aufgehoben werden. Darüber hinaus muss der Konkursverwalter eine Reihe öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen wie das Steuer- und Abgabenrecht einhalten.

Nicht alle Forderungen und Sachverhalte können in den meisten Konkursverfahren gerichtlich erledigt werden. Angesichts der Vielschichtigkeit der Angelegenheit ist dies naturgemäß der Fall, zumal das Konkursrecht für viele Verfahrensparteien ein recht unbekannter Bereich ist. Sind alle Vermögenswerte realisiert, findet die endgültige Ausschüttung statt.

Wenn z. B. ein schuldnerisches Unternehmen Schulden in Höhe von 10,0 Mio. EUR hat und der Konkursverwalter am Ende des Insolvenzverfahrens ein liquides Vermögen in Höhe von 5,0 Mio. EUR verwerten konnte, würde jeder Kreditgeber – aus Gründen der Vereinfachung – am Ende eine Quoten von 50% seiner Einzelforderung aufbringen.

So würde ein Kreditor, dem die Schuldnergesellschaft z.B. EUR 100.000,00 schulden würde, noch EUR 50.000,00 als Kontingent auszahlen. Allerdings beträgt die mittlere Insolvenzrate in Deutschland – und das sollte nicht verheimlicht werden – nur 2 bis 4 Prozent, was auch auf eine große Anzahl von sehr kleinen Verfahren zurückgeführt werden kann, die ohne Quotenverteilung auslaufen.