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Brauche Dringend Geld österreich

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Kredite in Österreich (trotz AMS) (Geld, Auslande,)

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Rissdokument

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Januar 1988 zu Recht in einer privaten Verhandlung entschieden, GZ 14 R 281/87-63, die nach einer Beschwerde des Klägers das vom Landgericht Wien am Ende des Jahres 1987 erlassene Gericht GZ 6 GZ 202/83-54 bestrich:: Der Kläger ist verpflichtet, den beschuldigten Personen die nach S. 668,18 festgelegten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (einschließlich S. 424,38 USt.) innerhalb von 14 Tagen nach Vollzug zu erstatten.

Die Klägerin war Eigentümerin im Grundbuch mit 46/1349 Aktien der Immobilie EZ 236, KG Hernals, 1170 Wien, Thélemangasse 7, womit die Wohnimmobilie der Immobilie mit diesen Aktien an der Spitze lag. In diesem Zusammenhang hat er auch geworben, wovon er in der Anzeige unter anderem sagte: „Schilling 580.000, Tilgung 146 und noch Ende 1980 fällig, ca. 50.000 , Frühling 1980 verfügbar“.

In 1160 Wien, Grundsteinstraße 17, oben, unterzeichnete er am 7. November 1979 einen vorläufigen Vertrag mit der Firma für städtische Erneuerung und Sanierung über eine Stockwerkeigentumswohnung von 78,35 m2. Weil der Beschwerdeführer nur über Bargeld in Höhe von ATS 48 000 verfügt, hat er ein Darlehen in dieser Höhe bei der Erste Österreichische Spar-Casse zur Refinanzierung der verbleibenden ATS 200 000 aufgenommen.

Die Klägerin hat diese Leistungen auch nachträglich in Bezug auf die vorgenannten Angaben erbracht. Seine Kreditschulden bei der Erste Österreichische Spar-Casse wollte er durch den Kauf seiner Ferienwohnung in der Dieleangasse 7/6 decken. Auf der Grundlage der Zeitungsanzeige berichtete ein Kollege P*** dem Antragsteller als Arbeitnehmer der Bausparkasse und erklärte nicht, dass er ein Intermediär sei.

Es fand am späten Vormittag des Jahres 1979 ein Gespräch zwischen P***, dem Beschwerdeführer und dem an der Ferienwohnung Interessierten, Herrn H***, statt. Die Klägerin vermutete, dass es sich bei ihr um die Ehefrau von Mark H*** handelte. Anlässlich der Inspektion der Wohnanlage Thélemangasse 7/6 erklärt der Zivilkläger H***, dass er dringend Geld brauche.

P*** sagte dann dem Antragsteller, dass er sein Geld innerhalb von 4 Tagen erhalten würde. Schon bei dieser Inspektion am zwanzigsten 12. 1979 einigten sich der Beschwerdeführer und Markus H*** darauf, dass der Verkaufspreis für die Immobilie 510.000 ATS beträgt. Die Klägerin wurde von H*** darüber informiert, dass er den Wohnungskauf mit Unterstützung der Sparkasse oder der Österreichischen Post AG finanziell unterstützen wollte und dass er dem Beschwerdeführer nicht alles auf einmal bezahlen konnte.

Zur Sicherstellung dieser monatlichen Raten hat sich Herr H*** auch mit der Übergabe eines von ihm zu unterzeichnenden Wechsels einverstanden erklärt. Die Klägerin forderte von Herrn H***, dass diese Änderung auch von der Frau von Herrn H*** unterzeichnet werden sollte. Mit der Klägerin wurde dann ein schriftlicher Vertrag über den Erwerb der Wohnanlage abgeschlossen, in dem der Verkaufspreis für die Immobilie mit 270.000 S/2.000 S bis 120 monatlichen Raten erfasst wurde.

Auf Empfehlung des Mediators P*** haben sich der KlÃ?ger und Markus H*** darauf geeinigt, den Mietvertrag vom ersten Angeklagten ausarbeiten zu lasen. Die Klägerin wurde am 17. Januar 1980 durch fernmündliche Mitteilung an die Adresse von P*** in das Amt des ersten Angeklagten berufen, um dort den Verkaufsvertrag abzuschließen. Eine Sitzung fand am 17. Januar 1980 im Büro des Angeklagten statt, bei der der erste Angeklagte, Markus H***, Mr. P*** und der Klageer…..

Die zweite Angeklagte war seit 1979 Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der ersten Angeklagten. Damals war er noch Rechtsreferendar und wurde am Sonntagabend am 31. Januar 1980 in die Anwaltsliste aufgenommen. In der Sitzung vom 19. Januar 1980 hat die Klägerin dem ersten Beklagten die am 19. Januar 1979 abgeschlossene schriftliche Übereinkunft vorgelegt.

Im Beisein des Beschwerdeführers und von Herrn H*** hat die erste Beklagte dann ein Formblatt mit dem Titel „Informationsaufzeichnung“ auszufüllen, in dem es unter anderem heißt: „Kaufpreis S 510.000, davon S 60.000 Fahrten laut Inventarverzeichnis; belastungsfrei: nein; falls nein, welche Belastungen übernommen werden: die auf den Aktienanteil entfallenden; Hausverwaltung: Valueitsch; Zahlungsmethode für den Kaufpreis: S 270.

Tsd. bis einschließlich Donnerstags v. Chr. bis einschließlich 17.00 Uhr; 120 Tranchen a S. 20.000 ab Übergabe des Objekts bis einschließlich 15.4.1980; zur Besicherung von Blankowechseln; Datum für die Erstellung des Notarkaufvertrages und die Einreichung des restlichen Kaufpreises sowie die Zahlung der Kaufvertragskosten: 7.2.1980, 17.00 Uhr“. Die übrigen Informationen (unterzeichnet von der Klägerin und Markus H***) sind maschinengeschriebene Texte, an denen keine Korrekturen vorgenommen wurden.

Anlässlich dieser Sitzung am 19. Januar 1980 hat der Beschwerdeführer auch hinterlegt, dass er das Geld dringend benötigt. Der erste Angeklagte sagte Markus H***, dass er den Kauf der Wohnanlage durch eine Baufirma der Raiffeisenkasse finanziell unterstützen wollte. Inwiefern der erste Beklagte Markus H*** und die Klägerin geklärt haben, dass es durch die Bausparfinanzierung und durch das noch ausstehende Wohnungsbaudarlehen zu einer Verspätung kommen könnte, lässt sich nicht feststellen.

Grundsätzlich wurde die Frage des Wohnungsbaudarlehens diskutiert, und Markus H*** hat erklärt, dass er sein Darlehen um den ausstehenden Geldbetrag für das Wohnungsbaudarlehen erhöhen wird. Für den Falle, dass dies nicht möglich war, hat sich der Antragsteller auch grundsätzlich mit der Zahlung der ausstehenden Wohnungsumbauraten einverstanden erklärt. Allerdings wurde nicht ausdrücklich diskutiert, ob der Antragsteller als Wohnungseigentümer die vom Wohnungsumbaufonds geforderten Maßnahmen in Bezug auf das aufgenommene Darlehen ergreifen würde oder ob dies in die Zuständigkeit des ersten Antragstellers fallen sollte.

In der Zeit vom 19. Januar 1980 bis zum 17. Januar 1980 gab es keinerlei Kontakt zwischen der Klägerin und den Angeklagten. Gemäß Ziffer 8 des Kaufvertrags wurde die Übertragung der vertraglich gebundenen Grundstücksanteile und der damit zusammenhängenden Wohnungen durch den Veräußerer oder die Übernahmen durch den Erwerber auf den Tag des Vertragsabschlusses am Freitag, 16. Mai 1980, 0.00 Uhr festgelegt.

Der vorliegende Vertrag wurde von der ersten Beklagten gegenüber der zweiten Beklagten, die die einzige in der Firma war, die in der Lage war, das EDV-System gemeinsam zu betreiben, durchgesetzt. Der Sekretär des ersten Beklagten übergab den Kaufpreis und die Nebenabrede an den Antragsteller und Markus H*** zum Lesen. Wie Markus H*** ihm mitteilte, würde dies noch einige Tage in Anspruch nehmen, aber sicherlich nicht viel länger.

Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mit dem Kaufpreisvertrag und der Nebenvereinbarung übereinstimmte, unterzeichnete er diese Dokumente in Anwesenheit des zweiten Beklagten und des Gerichts. Die Klägerin erkundigte sich, was nun mit seinem Geld geschehen sei, Markus H*** und P*** beruhigten ihn, dass die Bezahlung der 270.000 ATS nur eine Sache von Tagen sei.

Anschließend unterzeichnete der Antragsteller sowohl den Verkaufsvertrag als auch die Nachtragsvereinbarung. Bei der Begleitung nach der Vertragsunterzeichnung, die nur wenige Augenblicke gedauert hat, warf die Klägerin der zweiten Beklagten vor, mit der Angelegenheit nicht einverstanden zu sein. Der zweite Beklagte bezog den Beschwerdeführer dann an den ersten Beklagten. Im Grundsatz hat sich die Österreichische Post mit Brief vom 18. Juni 1980 verpflichtet, Markus H*** einen Vertragsbetrag von S 520 000 für den Erwerb der Liegenschaft zur Verfuegung zu stell.

Diese wurde dem Beschwerdeführer vom ersten Beklagten mit Schreiben Nr. 2 vom 29. Januar 1980, das auf dieses Schreiben folgte, mitgeteilt. „â??Das Anschreiben des ersten Beklagten vom 18. Januar 1980 war die Antwort auf ein Anschreiben des KÃ?ufers vom 26. Januar 1980 an ihn, in dem er Markus H*** aufgefordert hatte, die ZÃ?

Die Klägerin hatte in diesem Brief erklärt: Ich muss alle anfallenden Gebühren ab dem 28. Januar 1980 abrechnen. Herr H*** hat die Verspätung. „Die Klägerin rief anschließend den ersten Angeklagten mehrfach an und stellte ihm die Frage, was mit dem Geld nicht stimmt, wurde aber vom ersten Angeklagten wiederholt aufgeschoben. Die Klägerin bat dann einen langjährigen Bekanntenkreis, namentlich den Anwalt Dr. Eugen Z***, den ersten Beklagten zu kontaktieren.

Dr. Z*** ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat den Antragsteller nach einem Telefongespräch mit dem ersten Antragsgegner darüber informiert, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er sich aber keine Gedanken machen sollte. Der erste Angeklagte hat am 14. Juli 1980 ein Brief an Dr. Eugen Z*** geschickt, in dem er ihm mitgeteilt hat, dass die Österreichische Post AG mit Brief vom 14. Juli 1980 die Rückkehr auf den zweiten Platz angekündigt hat.

Der Herr Dr. Z*** bat ihn, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob die Übertragung der Immobilie bereits stattgefunden hat, da Herr H*** zur Sicherung der Restkaufpreisforderung des Anspruchstellers einen Blankowechsel und eine entsprechende Wechseleinreichung unterzeichnen müsse. Die Klägerin hatte inzwischen erfuhr, dass die an den Tarifverhandlungen beteiligte Person nicht die Ehefrau von Mark H*** war und sich auch geweigert, den Gesetzentwurf mit zu unterzeichnen.

Der zweite Beklagte richtet am 26. Juli 1980 ein Brief an den Beschwerdeführer, in dem er darüber informiert wird, dass Mark H*** den vertragsgemäßen Blanko-Wechsel unterzeichnet und eingereicht hat. Der erste Beklagte als Vertreter von Herrn H*** hat mit Bescheid vom 2. Juli 1980 an das Ministerium für Bauwesen und Technologie einen Antrag auf Einwilligung zum Verkauf des Wohnungsgegenstandes der Klage gerichtet.

Die Genehmigung des Bundesbauministeriums (wegen des im Auftrag vereinbarten Anschaffungspreises von 450 000 ATS) wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1980 verweigert. Darin wurde auf die Moeglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Rueckzahlung des Darlehens durch den Beguenstigten bis zum 31. Dezember 1980 zu stellen. Der erste Beklagte informierte den Antragsteller dann entsprechend und schickte ihm ein Klageformular.

Der Antragsteller wurde darüber informiert, dass er bis zum Stichtag 31. Dezember 1980 einen Anspruch auf Rückzahlung des subventionierten Darlehens stellen müsste. Die Klägerin hat auch einen entsprechenden Gesuch eingereicht. Diesen Geldbetrag hat der Antragsteller am 31. Dezember 1980 aus eigenen Geldern gezahlt. Die Klägerin, die ab Sept. 1979 die Anschaffungskosten für zwei Appartements zu übernehmen hatte, stand im Sommer 1980 in einer schwachen Finanzlage.

Der erste Beklagte informierte die Klägerin am vergangenen Tag in schriftlicher Form darüber, dass die Zustimmung des Wohn- hauswiederaufbaufonds nicht erteilt wurde und dass die Sparkasse sich auch geweigert hatte, den Geldbetrag für die Ausschüttung des Darlehens Wohnhauswiederbau zu erstatten. Daher war es ihm nicht möglich geworden, die Treuhandfunktion zu erfüllen, weshalb er den Kaufbetrag am Stichtag des Jahres 1980 an die Österreichische Landesbank zurücküberweisen musste.

Die Klägerin wandte sich dann an den ihr vertrauten Anwalt Dr. F***. Letzterer hat im Okt. 1980 einen Auflösungsvertrag abgeschlossen (über den Kaufpreisvertrag) zwischen dem Beschwerdeführer und Markus H*** für die Eigentumswohnung Dielemangasse 7/6. Die Klägerin hat erst nach diesem Auflösungsvertrag begonnen, einen neuen Mieter für diese Ferienwohnung zu werden. Auch der Bestand wurde in diesem Wert berücksichtigt.

Die Klägerin hat nicht versucht, von Herbert L*** einen erhöhten Kostenvoranschlag zu erhalten. So wollte sie den für das Kredit aus dem Wohnungsbaufonds gezahlten Geldbetrag nicht zum Verkaufspreis hinzufügen. Die Kaufvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Herbert L*** für die Eigentumswohnung Telemangasse 7/6 wurde am 11. Juni 1981 geschlossen.

Die Klägerin hat am Stichtag des ersten Verfahrens am ersten Gericht 15 kg 230/83 gegen Markus H*** gegen 323. 871,88 Ss. Die vorliegende Rechtssache war Gegenstand eines Versäumnisurteils vom 6. November 1983.

Die Klägerin hätte vom Erstkäufer Markus H*** einen Kaufpreis von ATS 270 000 in bar und von April 1980 bis May 1981 in monatlichen Teilbeträgen von ATS 26 000 bekommen sollen. Bei einem Darlehen von 294 000 S hätte ein Finanzinstitut im Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 1. Januar 1981 folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:

Die Klägerin hat mit der gegenständlichen, am 14. Juli 1983 beim Gericht eingelegten Klageschrift eine ungeteilte Anordnung gegen die beiden Angeklagten beantragt, einen Betrag von 90.234,81 S, einschließlich des Anhangs, der letzten Rate (AS 67 und 87) zu zahlen. Anschließend wurde die Klägerin zunächst aufgeschoben und dann darüber aufgeklärt, dass Markus H*** den Kaufpreisanteil von 270.000 S durch ein Bauspardarlehen refinanzieren wollte.

Obwohl Markus H*** das Darlehen des Wohnhauswiederbaufonds, der die oben genannte Wohnanlage belastet, übernehmen musste, hatten die Angeklagten die Klägerin zur Tilgung dieses Darlehens veranlasst. Den Angeklagten war es trotz der von ihm erfolgten Kreditrückzahlung immer noch nicht gelang, den Kaufpreis aufzulösen, so dass er letztendlich erzwungen war, am Tag des Kaufvertrags vom Vertrag zurückzutreten.

Darüber hinaus hatten die Angeklagten, die sich seines akuten Geldbedarfs bewusst waren, ihn nicht über die Bedingungen für die Finanzierung einer Bausparkasse und die notwendige Vereinbarung mit dem Wohnungsbaufonds informiert. Das Vorgehen des Angeklagten, der von ihm (auch) mit der Erstellung und Ausführung des Kaufvertrags betraut worden war, hatte ihm folgenden Nachteil verursacht:

Gegen den Klagegrund haben die Angeklagten in der Sache und in der Summe Einspruch erhoben und die Klage abgewiesen. Der zweite Beklagte beschränkte sich auf die Vorlage der vom ersten beklagten Partei gemäß dem Willen der Vertragspartner erstellten Vertragsunterlagen zur Unterzeichnung durch die Vertragspartner. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführer und Markus H*** auf die Problematik der Finanzierung einer Bausparkasse im Hinblick auf die erstrangige Garantie des Wohnungsumbaufonds aufmerksam gemacht.

Die Klägerin hat gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, indem sie vom neuen Erwerber keinen über S510 000 liegenden Verkaufspreis einforderte. Schliesslich verjähren die Schadenersatzansprüche in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf den Vertragsabschluss im Feber 1980 und den Beginn der Rechtsverfolgung am 1. Juni 1983. Der Klagegrund in der vorliegenden Rechtssache behauptet Schäden, insbesondere durch eine Versäumnis der Angeklagten, deren Schuld nach Auffassung der Klägerin darin besteht, dass die Fakten bei Vertragsabschluss nicht geklärt wurden.

Mindestens seit dem 16. Mai 1980 war der Erwerber Markus H*** in Verzug, soweit nach dem Vertrag die Übertragung der Anteile an der Immobilie an diesem Tag erfolgen sollte und der Erwerber ab diesem Tag auch das Risiko und die Belastungen der Immobilie tragen sollte. Obwohl der Beschwerdeführer erst im Okt. 1980 vom betreffenden Vertrag zurücktrat, weil der Erwerber Markus H*** mit der Erfüllung in Verzug war, hätte er in jedem Fall die Gelegenheit gehabt, sich spätestens Ende 3. Mai 1980 oder Anfang 4. Mai 1980 zurückzuziehen.

Die Tatsache, dass die Klägerin den Auflösungsvertrag erst im Okt. 1980 wirklich geschlossen hat, ist daher als schädlich für sie anzusehen. Der Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen die Angeklagten war daher auch deshalb mit einer Verjährung verbunden, weil es für den Beschwerdeführer angemessen gewesen wäre, bis längstens Ende MÃ?

Die Klägerin ist ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht in dem Maße nachgekommen, in dem es für sie einfach gewesen wäre, diesen Wert auf den tatsächlich an Herbert L*** gezahlten Verkaufspreis zu addieren und den Verkaufspreis um diesen Wert zu erhöhen. Die Klägerin hat die Pflicht zur Schadensminderung nicht erfüllt. Außerdem wäre der Anspruch auf diesen Wert bereits getilgt, da das Schadenereignis, namentlich die fehlende Klärung durch den ersten Beklagten, bereits am 19. Januar 1980 oder am 17. Januar 1980 stattfand.

Da die zweite Beklagte keine Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin verstoßen hatte, war die Klage auch in Bezug auf die zweite Beklagte zurückzuweisen. Sie ging zu Recht davon aus, dass die vorgenannten Forderungen auf eine Versäumnis der Klägerin zurückzuführen sind, d. h. auf das Versäumnis, dem Kläger bei Abschluss des Vertrags mit Markus H*** eine ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Unterstützung zu bieten und dem Kläger keine angemessene Sicherheit für eine fristgerechte Kaufpreiszahlung zu bieten.

Das Gericht erster Instanz stellte fest, dass der Tag, an dem der Erwerber den Verkaufspreis zu zahlen hatte, vom Gericht erster Instanz am I. Januar 1980 nicht vermerkt worden sei; Ziffer 4 Absatz 2 dieser Bestimmung (zu Unrecht) stellte lediglich fest, dass der Erwerber den Nachweis erbracht habe, dass der Kaufschilling von dem Gericht, das den Vertrag abgeschlossen habe, dem ersten Beklagten, vollständig bezahlt worden sei. Markus H*** befand sich daher am gestrigen Tag in Ausstand.

An diesem Tag musste er auch wissen, dass Markus H*** seinen Zahlungsverpflichtungen nachkam, den Teil des Kaufpreises von 270.000 Aktien fristgerecht zu zahlen. Die Klägerin hatte bereits am 17. Januar 1980 gegenüber der ersten (scheinbar: zweiten) Beklagten erklärt, dass sie „mit der Sache nicht zufrieden“ sei.

Er hatte dem ersten Angeklagten in einem Brief vom 26. Januar 1980 versprochen, „bei weiteren Problemen den rechtlichen Schutz von Dr. Eugen Z*** in Anspruch zu nehmen“. Dies ist klar genug, um zu zeigen, dass der Beschwerdeführer kein ausreichendes Vertrauen mehr in die Vertretung des ersten Angeklagten hatte. Im Brief, der dem ersten Beklagten am 6. Mai 1980 zugegangen war, erklärte der Beschwerdeführer (das Ergebnis wurde später vom Oberlandesgericht hinzugefügt): „Da der Erwerber die Österreichische Sparkasse für die Finanzierungen genutzt hat, mussten Sie zunächst die Konditionen besorgen.

„Spaetestens zu diesem Zeitpunkt war dem Klaeger daher bereits alles bekannt, was ihm zur Begruendung der gegenwaertigen Forderungen diente. 323,81 S war unzweifelhaft in Verzug, da seit langem – zumindest bis Ende 1980 – feststeht, dass Markus H*** diesen Betrag wegen der fehlenden Kreditfinanzierung des Verkaufspreises nicht mehr von der Klägerin zurückfordern kann – dass H*** diesen Betrag zur Kaufpreisfinanzierung benötigte – und es daher anzunehmen ist, dass die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Angeklagten ohnehin auch ab diesem Datum in Anlehnung an die Praxis der Klage verstrichen war.

Hinsichtlich des Verzuges des Erwerbers Markus H*** mit der Zahlung des Teils des Kaufpreises von ATS 270 000 bis längstens Jänner 1980 hatte der KlÃ?ger diese RÃ?cktrittsmöglichkeit unter BerÃ?cksichtigung der Festsetzung oder zumindest de facto der Einräumung einer entsprechenden Frist spÃ?testens bis Ende des Aprils 1980. In ihrer Antwort auf die Prüfung verlangen die Angeklagten, dass die Prüfung nicht durchgeführt wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Amtsgerichte nicht daran gehindert, die Klageschrift in der zweiten Instanz auf der Grundlage der von der Klägerin nicht beanstandeten Einrede des Antragsgegners in erster Instanz abzulehnen, auch wenn sie sich nicht mit der Frage der Einschränkung in ihrer Begründung und der Summe der in der Klageschrift über die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Klagen beschäftigt hätten.

Sofern der Beschwerdeführer zum ersten Mal in Berufung geltend macht, dass er bereits eine Klage auf Schadenersatz (im Zusammenhang mit den dem jetzigen Rechtsstreit zugrundeliegenden Schadenersatzansprüchen) beim Bezirksgericht Frankfurt/Main in Bezug auf 1 C 32/83 gleichen Namens im Zusammenhang mit der verfahrensmäßigen Unterstützung erheben wollte und sich dann nach Anweisung des zuständigen Richters dieses Bezirksgerichts an das Gericht erster Instanz wandte, das ihm (am 23. und am 23. April 1983 in Bezug auf 5 Nc 3/83) die verfahrensrechtliche Unterstützung und die Bestellung eines Rechtsanwalts gewährte, hat die Anordnung, ihn zu bestellen.

Die Tatsache, dass die Anmeldung dem Antragsteller am 1. 4. 1983 übermittelt wurde, der den vorliegenden Antrag am Stichtag des Postamtes eingereicht hat, ist eine irrelevante Innovation. Der vom Ersten) Gerichtshof am 5. Nc 3/83 vom 3. MÃ??rz 1983 eingereichte Antrag auf Prozesshilfe hat den Tatbestand und den Antrag auf die beabsichtigte Handlung noch nicht klar dargelegt, so dass er nicht verbesserungsfÃ?hig war, um als Klagebegründung im Sinn des Beschlusses 1 Ob 49/87 behandelt zu werden).

Schliesslich meinte der KlÃ?ger, die unteren Instanzen hatten den Anfang der Laufzeit der dreijÃ?hrigen VerjÃ?hrungsfrist des  1489 sÃ??tz 1 BERGB zu frÃ?h gesetzt. Die Klägerin, die Angeklagten und Markus H*** waren noch im Hochsommer 1980 von der Möglichkeiten der Realisierung der Vertragsangelegenheit der Klägerin und der Angeklagten sowie von der Tatsache abhängig. Es dauerte bis zum Herbsten 1980, bis die Angeklagten dem Beschwerdeführer mitteilten, dass sie das Vermögen des Treuhänders zurückgeben würden, weil der Vertrag nicht erfüllt werden könne.

Man kann nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 17. Januar 1980 feststellen konnte, dass für ihn ein Verfahren bestand, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen die Angeklagten geltend machen konnte. Die Verjährung beginnt erst mit dem Ende der Tätigwerden des Antragsgegners für den Klanger.

SZ 50/50; 5 Ob 690/83, 7 Ob 519/86, 2 Ob 583/87, 8 Ob 27/87); es ist daher irrelevant, dass der Beschwerdeführer im Aprils 1980 noch nicht wusste, wann er wirklich den Verkaufspreis für das Sondereigentum Dielemangasse 7/6 empfangen würde. Auch wenn er zunächst gehofft hatte, die von Markus H*** noch vertragsgemäß vereinbarten Leistungen von Markus H*** – wenn auch mit Verspätung – zu empfangen, so war ihm bereits im Frühjahr 1980 – wie das Beschwerdegericht richtig bemerkte – das schädliche Verhaltensweisen und die Tatsache bekannt, dass der aus dem verspäteten Zahlungseingang resultierende Schadensersatzanspruch gegen Markus H*** nur schwer durchsetzbar sei (SZ 57/108; JBl). 1987, 388 mwN; 8 Ob 593/87 ua).

Inwiefern ein später rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen des Angeklagten den entstandenen Sachschaden (Teil des Schadens) von 44. 323,81 S verursacht hat, lässt sich weder aus der Vorlage des Beschwerdeführers noch aus den Erkenntnissen der Untergerichte ableiten. Die Klägerin hat nicht einmal versucht, nachzuweisen, dass zwingende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der entstandene Sachschaden nicht entstanden wäre, wenn die Beklagte in einer gewissen und eventuellen Weise gehandelt hätte (SZ 56/181 mwN; 1 Ob 620/87, 8 Ob 593/87).

Die Klägerin kann die Angeklagten nicht dafür verantwortlich machen, dass sie nach der Kündigung des mit Markus H*** abgeschlossenen Kaufvertrags über die Stockwerkeigentumswohnung Dielemangasse 7/6 für diese Stockwerkeigenschaft nur einen einzigen Erwerber gefunden hat, der nicht wie Markus H*** neben der Bezahlung eines Anschaffungspreises von S510.000 auch zur anteiligen Übernahme des WWF-Darlehens vorbereitet war.

Die Empfehlung an den Antragsteller, das WWF-Darlehen (aus eigenen Mitteln) frühzeitig zu tilgen, nachdem das BMU den Verkauf der mit dem WWF-Darlehen belasteten Eigentumswohnung Thélemangasse 7/6 verweigert und die Sparkasse die Rückzahlungsfinanzierung verweigert hatte, kann dem Antragsgegner keinen Vorwurf machen, zumal der Antragsteller sich bereits zum Zeitpunkt der Informationsbeschaffung am Ende des Jahres 2006 bekannt gegeben hatte.

Für den Falle, dass Markus H*** nicht auch ein Darlehen zur Tilgung des WWF-Kredits erhielt, hatte er grundsätzlich der Tilgung dieses Kredits (durch ihn) zum 1. Januar 1980 zugestimmt. Die Gefahr, einen solchen Abnehmer zu ermitteln, kann vom Antragsteller nicht auf die Antragsgegner übertragen werden, da weder geltend gemacht noch festgestellt wurde, dass das letztendliche Versagen des Kaufvertrags zwischen dem Antragsteller und Markus H*** von den Antragsgegnern unrechtmäßig und strafrechtlich verschuldet wurde.